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Bundesverwaltungsgericht
Keine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Apotheker mit mehreren Apotheken nicht verlangen können, den turnusmäßigen Notdienst immer nur mit einer ihrer Apotheken wahrzunehmen.
Zu entscheiden hatten die Leipziger Richter in zwei Fällen: einmal ging es um Apotheken im Filialbund in Gera, einmal um solche in Jena. Die Fälle sind ähnlich gelagert: Die Apotheken nehmen reihum an dem außerhalb der üblichen Öffnungszeiten eingerichteten Notdienst teil. Den Antrag des Klägers aus Gera, die auf seine Apotheken entfallenden Notdienste ausschließlich mit einer seiner Filialapotheken wahrzunehmen, lehnte die Landesapothekerkammer mit der Begründung ab, dass dies die Entwicklung von Schwerpunktapotheken begünstigen würde. Eine ausnahmsweise Freistellung vom Notdienst sei nach der Apothekenbetriebsordnung für solche Fälle nicht vorgesehen. Die dagegen gerichtete Klage hat in zweiter Instanz vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht teilweise Erfolg gehabt. Das Gericht hat die beklagte Landesapothekerkammer wegen angenommener Ermessensfehler zu einer erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers verpflichtet. Ebenso urteilte das Oberverwaltungsgericht über den Fall aus Jena.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Klagen abgewiesen. Die beklagte Apothekerkammer habe eine Verlagerung des Notdienstes nach § 23 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung zu Recht abgelehnt, heißt es einer Mitteilung des Gerichts. Danach kann die Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten – also auch für die Zeiten, in denen die Kläger eine Verlagerung der Notdienste erreichen wollen – von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreien, wenn die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gesichert bleibt. Da diese Voraussetzung in beiden Fällen erfüllt war, musste die Beklagte eine Ermessensentscheidung treffen („kann“).
An diesem von der Kammer ausgeübten Ermessen hatten die Richter nichts auszusetzen: Die Beklagte habe sich von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Die Einbeziehung aller Apotheken einer Gemeinde in einen wechselseitigen Notdienst diene der gleichmäßigen Belastung der Apotheken und ihres Personals sowie der Verteilung der Notdienstapotheken auf das Gemeindegebiet. Zudem entspreche es dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, wonach jede Apotheke verpflichtet ist, die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten. Es sei deshalb nicht sachwidrig, wenn die Beklagte nur kurzfristige Ausnahmen aus besonderen Gründen zulässt, etwa bei Umbauarbeiten in einer Apotheke, aber Dauerbefreiungen durch eine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken ablehnt. Eine solche Ermessenspraxis sei auch im Lichte der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes nicht zu beanstanden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. Mai 2011 Az. BVerwG 3 C 21.10 und 22.10
Leipzig - 26.05.2011, 15:33 Uhr