Bundesverwaltungsgericht

Keine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken

Leipzig - 26.05.2011, 15:33 Uhr


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Apotheker mit mehreren Apotheken nicht verlangen können, den turnusmäßigen Notdienst immer nur mit einer ihrer Apotheken wahrzunehmen.

Zu entscheiden hatten die Leipziger Richter in zwei Fällen: einmal ging es um Apotheken im Filialbund in Gera, einmal um solche in Jena. Die Fälle sind ähnlich gelagert: Die Apotheken nehmen reihum an dem außerhalb der üblichen Öffnungszeiten eingerichteten Notdienst  teil. Den Antrag des Klägers aus Gera, die auf seine Apotheken  entfallenden Notdienste  ausschließlich mit einer  seiner  Filialapotheken wahrzunehmen, lehnte die Landesapothekerkammer mit der Begründung ab, dass dies die Entwicklung von Schwerpunktapotheken  begünstigen würde. Eine ausnahmsweise Freistellung vom Notdienst sei nach der Apothekenbetriebsordnung für solche Fälle nicht vorgesehen. Die dagegen gerichtete Klage hat in zweiter Instanz vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht teilweise Erfolg gehabt. Das Gericht hat die beklagte Landesapothekerkammer wegen angenommener Ermessensfehler zu einer erneuten Bescheidung  des Antrags des Klägers verpflichtet. Ebenso urteilte das Oberverwaltungsgericht über den Fall aus Jena.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Klagen abgewiesen. Die beklagte Apothekerkammer habe eine Verlagerung des Notdienstes nach § 23 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung zu Recht abgelehnt, heißt es einer Mitteilung des Gerichts. Danach kann die Behörde  für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten – also auch für die Zeiten, in denen die Kläger eine Verlagerung der Notdienste erreichen wollen – von der Verpflichtung  zur Dienstbereitschaft  befreien, wenn  die Arzneimittelversorgung  der  Bevölkerung  gesichert  bleibt.  Da  diese  Voraussetzung  in beiden Fällen erfüllt war, musste die Beklagte eine Ermessensentscheidung  treffen („kann“).

An diesem von der Kammer ausgeübten Ermessen hatten die Richter nichts auszusetzen: Die Beklagte habe sich von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Die Einbeziehung aller Apotheken einer Gemeinde in einen wechselseitigen Notdienst diene der gleichmäßigen Belastung der Apotheken und ihres Personals sowie der Verteilung der Notdienstapotheken  auf  das Gemeindegebiet. Zudem entspreche es dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, wonach jede Apotheke verpflichtet ist, die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten. Es sei deshalb nicht sachwidrig, wenn  die  Beklagte  nur  kurzfristige Ausnahmen  aus  besonderen Gründen zulässt, etwa bei Umbauarbeiten  in einer Apotheke, aber Dauerbefreiungen durch eine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken ablehnt. Eine solche Ermessenspraxis sei  auch im Lichte der Berufsausübungsfreiheit  aus Art. 12 des Grundgesetzes nicht zu beanstanden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. Mai 2011 Az. BVerwG 3 C 21.10 und 22.10


Kirsten Sucker-Sket


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