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Wertpapieranlagerecht
Berufung gegen ApoBank auf Schadensersatz zurückgewiesen
Das OLG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil die Schadensersatzklage eines Anlegers gegen die ApoBank in der Berufungsinstanz zurückgewiesen. Der Kläger hatte der Bank eine nicht korrekte Beratung und Aufklärung vorgeworfen.
Der Kläger wurde von der ApoBank dahingehend beraten, sich an dem Medico Fonds Nummer 30 zu beteiligen. Der Fonds stellte sich jedoch bereits im Jahre 2002 entgegen der ersten Annahme als riskant heraus: Ausschüttungen blieben aus, und manche Immobilien verloren gänzlich an Wert. Dies musste dem Anleger spätestens seit dem Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft für das Jahr 2003, den er im Jahr 2004 erhielt, bewusst sein.
Das Gericht lehnte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über eine anfallende Vermittlerprovision ab, da in den Verkaufsprospekten, die der Kläger während des Vermittlungsgesprächs erhielt, ausdrücklich die ApoBank als Empfänger der Vermittlerprovision ausgewiesen war. Weitere Schadensersatzansprüche – etwa wegen einer angeblichen nicht korrekten Aufklärung hinsichtlich des Objektrisikos oder wegen angeblich nicht anlegergerechter Beratung hinsichtlich des Anlageziels – seien nicht ersichtlich und jedenfalls verjährt. Der Kläger habe spätestens seit Erhalt des Rechenschaftsberichts im Jahre 2004 von dem bestehenden Risiko des Objekts gewusst.
Nach Einschätzung der ApoBank dürfte das Urteil juristische Maßstäbe setzen und dafür sorgen, „dass die Versuche einiger Anwaltskanzleien, auf diesem Weg Schadensersatzanforderungen für ihre Mandanten zu begründen, deutlich abnehmen“.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2011, Az. I-6 U 87/10
Düsseldorf - 11.08.2011, 17:15 Uhr