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Apotheken mit Großhandelserlaubnis
Kein Anspruch auf zusätzliche Rabatte
Rabatte im Direktgeschäft zwischen Pharmaherstellern und Apotheken dürfen ab 2012 nur aus dem variablen Teil des neu gestalteten Großhandelshonorars gewährt werden. Dies hat das BMG bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht. Das gleiche soll auch gelten, wenn Hersteller an Apotheken mit Großhandelserlaubnis liefern, sofern diese die Arzneimittel überwiegend für den eigenen Bedarf erhalten.
Ab Anfang nächsten Jahres gibt es eine neue Vergütung des pharmazeutischen Großhandels: Die Grossisten erhalten dann pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen Zuschlag von 70 Cent fix und 3,15 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers. Nur letzter Zuschlag soll Rabatten zugänglich sein.
Derzeit ist das Bundesgesundheitsministerium bemüht, Zweifel und Fragen an der neuen Regelung auszuräumen bzw. zu beantworten. Nun hat es gegenüber dem Bundesverband Deutscher Apothekerkooperationen zur Frage der Honorierung bei Apotheken mit Großhandelserlaubnis Stellung genommen. In einem Brief führt Ministerialrat Ulrich Dietz aus, dass es bei Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels an eine Apotheke mit Großhandelserlaubnis darauf ankommt, ob die Apotheke ihrerseits diese Arzneimittel in Ausübung der Großhandelsfunktion tatsächlich an Dritte abgibt. Apotheken, die Arzneimittel überwiegend für den eigenen Bedarf erhielten, übten die Großhandelsfunktion nicht aus, so dass die Gewährung von Rabatten auf den Großhandelszuschlag von 70 Cent je Packung unzulässig sei.
Verstöße gegen das Rabattverbot, so Dietz weiter, könnten über das Wettbewerbsrecht, insbesondere durch Wettbewerber nach den §§ 8 ff. UWG, sanktioniert werden.
Berlin - 16.08.2011, 12:08 Uhr