BTM-Rezepte

Novitas BKK gesteht Fehler ein

Berlin - 27.09.2011, 14:16 Uhr


Die Ankündigung der Novitas BKK, bundesweit 60.000 BTM-Rezepte zu überprüfen, sorgt nicht nur auf DAZ.online, sondern auch bei der Krankenkasse selbst für eine Vielzahl von kritischen Kommentaren und Reaktionen.

„In solchen Fällen bitten wir die betroffenen Apotheker, Einspruch einzulegen“, heißt es im Novitas BKK Facebook-Forum. Unterzeichnet ist die dortige Erklärung von „Stefanie Eickmeier, Geschäftsbereichsleiterin“. Ein ungewöhnlicher Vorgang, denn die Ankündigung der Überprüfung der BTM-Rezepte erfolgte als offizielle Pressemitteilung der Krankenkassen. Eine entsprechende Pressemitteilung der Novitas BKK mit der Aufforderung, Einspruch gegen die eigene Vorgehensweise einzulegen, gibt es hingegen nicht. Auf DAZ.online-Anfrage war die Novitas BKK bislang nicht in der Lage, eine offizielle Stellungnahme zum Inhalt der Facebook-Erklärung abzugeben.

Auf die zahlreiche Kritik an den Retaxationen antwortet die Novitas BKK im Facebook-Forum wie folgt: „Einzelne liefervertragliche Regelungen sehen eine Verrechnung erst nach Entscheidung über den Einspruch vor. Dies werden wir ab sofort berücksichtigen; die betroffenen Apotheker (bzw. ihre Abrechnungsstellen) bekommen ihr Geld zunächst zurück - umgehend. Die Prüfung der Betäubungsmittelrezepte ist in standardisierter Form erfolgt. Es ist möglich, dass dabei in Einzelfällen auch Mängel erfasst wurden, die bei Würdigung der näheren Umstände keine Retaxierung rechtfertigen. In solchen Fällen bitten wir die betroffenen Apotheker, Einspruch einzulegen.“

Die vom Hamburger Apothekerverein und vom Verband der Apothekenleiter im Lande Bremen geäußerte grundsätzliche Kritik am Vorgehen der Novitas BKK weist die Krankenkasse ebenfalls auf Facebook zwar zurück. Künftig will die Novitas BKK ihre Retaxationen jedoch ausführlicher begründen.

Dazu schreibt Geschäftsbereichsleiterin Stefanie Eickmeier Folgendes: „Der Hinweis „Verstoß gegen BtMVV“ ist u. E. durchaus ausreichend. Er verweist auf die für den Apotheker relevanten Normen, § 9 und § 12 BtMVV. Danach muss der Apotheker zwingend vor Abgabe eines Betäubungsmittels prüfen, ob alle durch § 9 BtMVV geforderten Angaben korrekt auf dem Rezept vorhanden sind. Sind sie dies nicht, hat er die Möglichkeit, die Angaben nach Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen - was er entsprechend zu dokumentieren hat (§ 12 BtMVV). Teilweise nehmen auch die Lieferverträge auf die besonderen Einschränkungen der betäubungsmittelrechtliche​n Vorschriften sowie die Notwendigkeit deren Beachtung Bezug. Trotzdem werden wir die Begründung bei zukünftigen Beanstandungen weiter konkretisieren. Dies erfolgt im Sinne einer Serviceleistung für die Apotheken - ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.“

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Lothar Klein


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