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Rohentwurf der ABDA-Stellungnahme
ABDA sieht erheblichen Korrekturbedarf am Entwurf der ApBetrO
Mit einem „Rohentwurf“ für die Stellungnahme zur Novelle der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) kurzfristig auf den vorletzte Woche vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorgelegten Entwurf reagiert.
Darin sieht die ABDA zwar Fortschritte, meldet aber insgesamt erheblichen Korrekturbedarf bei Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) an.
In dem als „Rohentwurf“ deklarierten Papier lehnt die ABDA unter anderem die Erleichterungen für Filialapotheken ebenso kategorisch ab wie eine mögliche Ausdehnung des apothekenüblichen Warensortiments. Andererseits fordert die ABDA in dem 43-seitigen „Rohentwurf“ die Ausweitung des Qualitätsmanagements auf alle „relevanten pharmazeutischen“ Tätigkeiten.
Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 8. November soll der Rohentwurf beraten und die offizielle Stellungnahme der ABDA verabschiedet werden. Einfließen sollen dabei auch Stellungnahmen und Anregungen, die die Mitgliedsorganisationen bis zum 4. November im Berliner Apothekerhaus einreichen sollen.
Mit einer politischen Lobbyoffensive will die ABDA anschließend ihren Forderungen in der Politik Gehör verschaffen. Die ABDA ruft ihre Mitgliedsorganisationen dazu auf, im An schluss an die Mitgliederversammlung „Termine mit den Gesundheitsministerien der Länder und Vertretern der Landespolitik vorzubereiten“. Die ABDA werde ihrerseits „bestehende informelle Kontakte auf Arbeitsebene zu den Landesministerien bedienen und um Unterstützung werben“.
„Völlig unbefriedigend“ ist aus Sicht der ABDA die vorgesehene Differenzierung bei Ausstattung und Pflichten schluss an die Mitgliederversammlung „Termine mit den Gesundheitsministerien der Länder und Vertretern der Landespolitik vorzubereiten“. Die ABDA werde ihrerseits „bestehende informelle Kontakte auf Arbeitsebene zu den Landesministerien bedienen und um Unterstützung werben“.
„Völlig unbefriedigend“ ist aus Sicht der ABDA die vorgesehene Differenzierung bei Ausstattung und Pflichten der Betriebsstätten von Filialverbünden: „Hierzu und zum Erfordernis des Vorhaltens wissenschaftlicher Hilfsmittel im bisher geltenden Umfang beabsichtigen wir besonders ausführlich Stellung zu nehmen.“
In die „Reihe von Verbesserungen“ gegenüber dem Arbeitsentwurf 2010 zur ApBetrO und dem Eckpunktepapier aus dem Frühjahr 2011 gehört laut ABDA hingegen, dass sich im aktuellen Entwurf frühere Regelungsabsichten wie die Freigabe von Rezeptsammelstellen, telekommunikative Rezeptsammelstellen nicht wiederfinden.
Auf klare Ablehnung stößt im Entwurf der ABDA-Stellungnahme, dass bei der Definition „apothekenüblicher Waren“ ausdrücklich „Mittel zur Körperpflege“ aufgenommen werden sollen. Das stehe im Widerspruch zu dem Ziel, den Eindruck einer Apotheke zu wahren. Durch den Zusatz werde „nahezu der komplette Drogeriemarktbedarf“ abgedeckt. Das künftige Sortiment sei „nahezu unbegrenzt“. Das Bild einer herkömmlichen Apotheke werde damit nicht mehr gewahrt.
Mit einem 15 Punkte Argumentationsfeuerwerk will die ABDA zudem die vorgesehenen Erleichterungen für Filialapotheken noch abfangen. Im Argumentationskatalog heißt es unter anderem, die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen sorgten für eine „Schwächung lokaler Versorgung“, stünden im Widerspruch zum Versorgungsauftrag, führten zu einer Entprofessionalisierung des Personals und geradewegs zur „Apotheke light“. Insgesamt stehe die Lockerung der Regelungen für Filialapotheken im „Widerspruch zum Zweck der Verordnung“.
Die Abschaffung der Nacht- und Notdienstpflicht für alle Apotheken im Filialverbund führe dazu, „dass die Notdienstfähigkeit einzelner Betriebsstätten infrage gestellt“ werde, heißt es weiter. Hiermit wäre eine Verschlechterung der Versorgung der Bevölkerung im Notdienst verbunden.
Zudem hält die ABDA an ihrer Forderung fest, einem Pick-up-Verbot über die Ausweitung der Genehmigung von Rezeptsammelstellen nahezukommen. Dazu soll der „Betrieb von Einrichtungen zum Sammeln für eine oder mehrere individualisierbare Apotheken ausnahmslos unter den Genehmigungsvorbehalt“ fallen, heißt es im Rohentwurf und weiter: „Hierzu zählen auch ortsgebundene technische Einrichtungen, mit denen derselbe Zweck verfolgt wird.“
Außerdem will die ABDA an einem auf den Einzelfall beschränkten Botendienst festhalten. Die im Entwurf für die Apothekenbetriebsordnungs-Novelle vorgesehene Streichung dieser Voraussetzung lehnt sie im Rohentwurf für ihre Stellungnahme ab: „Sofern die Belieferung durch einen Boten durch die Änderung ins Belieben des Apothekenleiters gestellt wird, lehnen wir dies ab.“ Es ist absehbar, dass diese Position auch intern für Diskussionen sorgt.
Berlin - 31.10.2011, 08:00 Uhr