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Apothekenbetriebsordnung
ABDA: Apotheke ist kein Reisebüro
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) lehnt in ihrer Stellungnahme zur ApBetrO nicht nur eine Erweiterung des apothekenüblichen Waren- und Dienstleistungsangebotes ab. Die ABDA fordert darüber hinaus ein klares Verbot von Reise- und Versicherungsvermittlung in Apotheken.
„Aus Gründen der Klarstellung und da es in der Vergangenheit entsprechende Sachverhalte gegeben hat, sollte die bloße Vermittlung nicht apothekenüblicher Dienstleistungen (Reisevermittlung, Versicherungsvermittlung, etc.) explizit verboten werden“, heißt es in der ABDA-Stellungnahme.
Gegenüber der geltenden Rechtslage werde das Sortiment, das neben Arzneimitteln in der Apotheke in den Verkehr gebracht werden darf, durch die ausdrückliche Aufnahme von Mitteln zur Körperpflege ohne erforderlichen Gesundheitsbezug erheblich ausgeweitet. Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers umfasse das Nebensortiment der Apotheken zukünftig nahezu den kompletten Drogeriemarktbedarf und würde „uferlos“ erweitert. Dieses Ergebnis stehe im Widerspruch zu dem Vorhaben des Verordnungsgebers, den Eindruck einer herkömmlichen Apotheke nicht nur beizubehalten, sondern zu fördern . „Der Katalog der in der Apotheke verkehrsfähigen apothekenüblichen Waren sollte daher nicht erweitert werden, vielmehr sollte an dem bislang in § 25 ApBetrO aufgezählten Katalog festgehalten werden“, fordert die ABDA.
Der Verordnungsentwurf siehe zudem vor, erstmals den Begriff der „apothekenüblichen Dienstleistungen“ zu definieren. Danach sollten in Apotheken zukünftig Dienstleistungen erbracht werden dürfen, die als „apothekenüblich“ eingestuft werden. Darüber hinaus werde gegenüber diesen zulässigen Dienstleistungen der Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages – parallel zur Regelung für apothekenübliche Waren – klar gestellt. ABDA: „Wir begrüßen dieses Bestreben im Grundsatz, lehnen aber die im Verordnungsentwurf enthaltenen Definition ab, da sie außerordentlich weit gefasst ist und insbesondere auch einen mittelbaren Gesundheitsbezug einer Dienstleistung ausreichen lässt.“
Bereits in der Vergangenheit sei wiederholt versucht worden, Dienstleistungen über Apotheken anzubieten, bei denen ein Gesundheitsbezug konstruiert wurde. „Wir schlagen daher vor, die vorgeschlagene Definition der Apothekenüblichkeit einer Dienstleistung enger an die Qualifikation und den Erfahrungsschatz des Apothekers bzw. die Inhalte der pharmazeutischen Ausbildung zu knüpfen“, fordert die ABDA.
Dann weist die ABDA auf den Konflikt mit dem Apothekerverband Westfalen-Lippe hin: „ Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Mitgliederversammlung der ABDA diesen Forderungen mit überwältigender Mehrheit - jeweils 96 % Zustimmung – zugestimmt hat.“
Die nicht abschließend gefasste Aufzählung beispielhafter Dienstleistungen sollte laut ABDA zudem überarbeitet werden. Insbesondere sollte eine Formulierung gewählt werden, die klarstellt, dass in der Apotheke angebotene und gewollte Screening-Dienstleistungen, bei denen dem Patienten ein Messwert und ggf. ein weiterer Bezugswert genannt werden, ohne dass ein konkreter Krankheitsbezug hergestellt wird, als apothekenübliche Dienstleistung eingestuft werden. Unter diese Gruppe fallen etwa Blutdruckmessungen, Body-Mass-Index- oder Blutzuckerbestimmungen.
Nur der Klarstellung halber sei anzumerken, schreibt die ABDA weiter, dass es dem Apotheker durch die zu schaffenden Regelungen nicht verboten sei, Dienstleistungen zu erbringen, die nicht apothekenüblich sind. Ihm stehe dies – unter Berücksichtigung der darüber hinaus geltenden apothekenrechtlichen Vorgaben – frei, sofern die entsprechenden Angebote außerhalb des Apothekenbetriebs erbracht werden.
Die ABDA will den Begriff apothekenübliche Dienstleistungen wie folgt definiert sehen: „Apothekenübliche Dienstleistungen sind solche, die Gegenstand der Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker sind oder damit in engem Zusammenhang stehen und der Gesundheit von Menschen oder Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern, insbesondere die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen, im Bereich der Gesundheitserziehung und -aufklärung und zu Vorsorgemaßnahmen, die Durchführung von Gesundheitstests und die Vermittlung von gesundheitsbezogenen Informationen; nicht zu den apothekenüblichen Dienstleistungen zählt die Vermittlung gesundheitsbezogener Leistungen Dritter.“
Berlin - 18.11.2011, 14:02 Uhr