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Rentenversicherung greift Industrie-Apotheker an
Sind Industrie-Apotheker „apothekerlich“ tätig?
Dürfen sich in der Industrie tätige Apothekerinnen und Apotheker nicht mehr in berufsständischen Versorgungswerken rentenversichern?
Ausgehend von einer Betriebsprüfung in einem pharmazeutischen Unternehmen zweifelte die Deutschen Rentenversicherung Bund an, dass die dort beschäftigten Apotheker „apothekerlich“ tätig seien. Obwohl die Apothekerinnen und Apotheker ein umfangreiches Dokumentenpaket zusammengestellt hatten, woraus ihre apothekerliche Tätigkeit ersichtlich ist, ging die Rentenversicherung Bund nach der Prüfung davon aus, dass die Beschäftigung der Apotheker nicht „berufsspezifisch sei. Die Folge: Die Rentenversicherung Bund aberkannte allen Apothekern dieses Unternehmens mit sofortiger Wirkung und ohne Aufschub ab dem 1. Januar 2012 und rückwirkend seit dem Jahr der letzten Betriebsprüfung des Unternehmens die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung; der Arbeitgeber wurde verpflichtet die Rentenbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu entrichten.
Möglicherweise soll mit dieser Vorgehensweise der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Präzedenzfall geschaffen werden, so vermuten Insider, der Konsequenzen für alle nicht in der öffentlichen oder Krankenhaus-Apotheke beschäftigten Apothekerinnen und Apotheker haben könnte.
Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke (ABV) und Apothekerkammern wurden über diesen Fall bereits informiert. Nach ersten Erkenntnissen scheint die ABV nicht die Interessensvertretung der Versorgungswerkmitglieder übernehmen zu wollen. Verwiesen wird stattdessen auf die sehr enge Interpretation der Rechtssituation, die einen Exklusivitätsanspruch beschreibt, wonach nur dann eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk möglich ist, wenn eine Stelle aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur mit einem approbierten Apotheker besetzt werden kann.
Nach ersten Informationen wollen die betroffenen Apotheker die Aberkennung der Befreiung nicht widerstandslos hinnehmen und möglicherweise juristische Schritte einleiten. Zumindest wolle man eine Besitzstandswahrung erreichen.
Es gibt zudem bereits eine unterschiedliche Rechtsprechung zu diesem Thema, so dass es nahe liegt dass sich auch das Bundessozialgericht in naher Zukunft mit dieser Thematik befassen wird.
Stuttgart - 05.01.2012, 15:27 Uhr