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Apothekerversorgung
Kammern und Versorgungswerke beraten Abwehrstrategie
Mit Blick auf die in letzter Zeit verschärften Kontrollen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht von angestellten Apothekern beraten morgen Vertreter der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) und von Apothekerkammern über geeignete Maßnahmen zur Beibehaltung der Versicherungsmöglichkeit in der Apothekerversorgung.
Nach Beobachtung der ABV traten in jüngster Zeit vermehrt Konflikte mit der gegenwärtigen Bescheidungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund insbesondere bei Apothekern auf, die in der Pharmaindustrie oder sonst nicht in der Offizin tätig sind. Problematisiert wurden dabei vor allem solche Tätigkeiten, die nicht nur von Angehörigen der verkammerten freien Berufe, sondern auch von anderen Berufsgruppen (z.B. Naturwissenschaftlern) ausgeübt werden können. Einem in der Pharmaindustrie tätigen „Medical Evaluator“ wurde beispielsweise nach ABV-Angaben von der Deutschen Rentenversicherung Bund die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit der Begründung versagt, dass dessen Tätigkeit auch von einem Biologen oder Chemiker ausgeübt werden könne.
Die ABV rät bei Zweifeln an der Zugehörigkeit zum Berufsbild des Apothekers, möglichst frühzeitig geeignete Unterlagen - vor allem empfiehlt sich die Abgabe einer suffizienten, also möglichst ausführlichen und präzisen Stellen- und Funktionsbeschreibung – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzureichen, welche die spezifische Branchentätigkeit hinreichend und allgemeinverständlich erläutert. Den betroffenen Unternehmen/Arbeitgebern sei zu raten, für ihre Mitarbeiter frühestmöglich geeignete Stellenprofile zu entwerfen, empfiehlt der ABV. Zweifel könnten erst gar nicht aufkommen, wenn dazu schon die Stellenausschreibung klar und eindeutig in Bezug auf das Berufsbild eines Apothekers ausgelegt sei.
Die Tätigkeit eines „Drug Safety Officer“ ist nach einer zwischen ABV und der Deutschen Rentenversicherung Bund am 30. September 2010 verabredeten Handhabungsempfehlung für mehrere Gruppen der verkammerten freien Berufe befreiungsfähig, wenn für diese ein erfolgreich absolviertes Medizin- bzw. Pharmazie- oder Veterinärmedizinstudium Voraussetzung ist. Als Nachweis hierfür kann die entsprechende Stellenausschreibung oder die interne Stellenbeschreibung dienen. Aus der Stellenbeschreibung muss aber hinreichend deutlich werden, dass es sich um eine wissenschafts- bzw. forschungsnahe Tätigkeit handelt, die allein durch die genannten Berufsgruppen ausgeübt werden kann.
Schwierig gestaltet sich die Situation laut ABV beim „Pharmareferenten/Pharmaberater“. Dieser unterfällt nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Landessozialgerichte nicht mehr dem durch den Hochschulabschluss geprägten Berufsbild eines approbierten Apothekers. Und zwar unabhängig davon, dass er im Einzelfall durchaus im Kern berufstypische, das heißt an die umfassende Hochschulausbildung eines Apothekers anknüpfende und durch die Approbation dokumentierte Sachkenntnisse (als sogenannte Teilmenge der nach der BApO erforderlichen Ausbildung) für die Ausübung seiner Tätigkeit verwendet. Eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts steht dazu allerdings noch aus.
Berlin - 11.01.2012, 12:21 Uhr