ABDA-Stellungnahme zur ApBetrO

ABDA fordert vom Bundesrat noch Änderungen

Berlin - 24.02.2012, 18:47 Uhr


In einer 61-seitigen Stellungnahme zur Novelle der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) an die Ländergesundheitsminister fordert die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) vom Bundesrat noch zahlreiche Änderungen am vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf. Unter anderem will die ABDA Mittel zur Körperpflege wieder aus dem apothekenüblichen Warenkatalog streichen.

In der Stellungnahme, die DAZ.online vorliegt, fordert die ABDA vom Bundesrat zudem noch Klarstellungen bei Rezeptur und Defektur, beim Stellen und Verblistern sowie eine Reihe von teils redaktionellen Änderungen bei Begriffsbestimmungen. Kritisch äußert sich die ABDA zu den im Regierungsentwurf enthaltenen Kostenschätzungen. „Wir lehnen diese Kalkulation ab, da sie in wesentlichen Teilen auf Schätzungen und Annahmen beruht, die nicht nachvollziehbar bzw. nicht belegbar sind“, heißt es in der ABDA-Stellungnahme.

Grundsätzliche Kritik übt die ABDA an der inhaltlichen „Balance“ der ApBetrO. „Vorab ist festzustellen, dass der Verordnungsentwurf durchgehend durch den Widerspruch gekennzeichnet ist, dass einerseits die Verbesserung der Qualität pharmazeutischer Tätigkeiten erreicht werden soll und gleichzeitig verpflichtende Vorgaben für die dafür erforderliche Ausstattung der Apotheke aufgegeben werden sollen. Dieser Widerspruch bedarf einer dringenden Auflösung im Interesse einer qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung.“

Die ABDA fordert die Länderkammer im Einzelnen auf, die Aufnahme von Mitteln zur Körperpflege in den Warenkatalog wieder zu streichen: „Die Erweiterung des Sortiments apothekenüblicher Waren um Mittel zur Körperpflege steht im Widerspruch zum Versorgungsauftrag der Apotheke und ist daher unerwünscht“, so die Stellungnahme.

Keine Lockerung will die ABDA beim Botendienst zulassen: „Wir fordern dringend, von der vorgesehenen Änderung abzusehen“, so die Stellungnahme. Durch den Verordnungsentwurf solle der bislang auf den Einzelfall beschränkte Botendienst der Apotheke uneingeschränkt erlaubt werden. Sofern die Belieferung durch einen Boten durch die Änderung in das Belieben des Apothekenleiters gestellt werde, „lehnen wir dies ab“. Die Versorgung der Bevölkerung würde verschlechtert, da unter dieser Prämisse die Belieferung per Boten in das Belieben des Apothekenleiters gestellt wird. 

Grundsätzlich begrüßt die ABDA hingegen die vom Bundesgesundheitsministerium vorgeschlagenen Regelungen zum Nacht- und Notdienst. Befreiungstatbestände sollten laut ABDA jedoch nicht „berechtige Gründe“ des Apothekeninhaber, sondern an „wichtige Gründe“ gebunden werden, um wirtschaftliche Interessen auszuschließen.

Die für Filialverbünde vorgesehenen Privilegierungen lehnt die ABDA ab: „Diese Privilegierung von Filialverbünden wird abgelehnt. Für eine gesetzliche Reglung der Befreiung von der Dienstbereitschaft innerhalb eines Filialverbundes besteht kein Regelungsbedarf“, heißt es in der Stellungnahme. Die Arzneimittelversorgung müsse auch im Rahmen der Dienstbereitschaft flächendeckend sichergestellt werden. Dieser Grundsatz werde durch Verlagerungsmöglichkeiten innerhalb des Filialverbundes tangiert. Es seien nämlich nicht nur Filialverbünde vorstellbar, bei denen die Betriebsstätten in einer Entfernung zueinander lägen, die es für den hilfesuchenden Patienten zu den Nacht- und Notdienstzeiten möglicherweise unerheblich erscheinen ließen, aus welcher der Betriebsstätten die Versorgung erfolge. „In vielen Fällen liegen die Betriebsstätten vielmehr in einer Entfernung zueinander, die - gerade in Flächenstaaten oder bei den von Flächenstaaten umschlossenen Stadtstaaten Berlin, Bremen oder Hamburg - erheblich sein können.“ Und weiter: „Durch die unbegründete Privilegierung von Filialverbünden gegenüber Einzelapotheken sind zuletzt gerade bei der betriebswirtschaftlich problematischen Dienstbereitschaft verzerrende Auswirkungen auf den Wettbewerb der Apotheken untereinander zu erwarten.“

Als Ausweg schlägt die ABDA vor, den Begriff „angemessene Nähe“ zwischen Filialapotheken durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals der „Nachbarschaft“ zu ersetzen, „durch das nur eine sehr enge räumliche Entfernung zwischen den Betriebsstätten zugelassen würde“.


Lothar Klein