Apothekenbetriebsordnung im Bundesrat

Länderfront gegen Privilegien für Filialapotheken

Berlin - 13.03.2012, 17:09 Uhr


In den Beratungen des Gesundheitsausschusses des Bundesrates über die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zeichnet sich eine Länderfront gegen die vorgesehenen Privilegierungen für Filialapotheken ab. Nach Hessen und NRW sagt jetzt auch Brandenburg ein klares Nein gegen die im Regierungsentwurf verankerten Sonderregelungen.

Die Begründung für die Privilegierung können „nicht akzeptiert werden“, so Brandenburg weiter. Dass eine Hauptapotheke und bis zu drei zusätzliche Filialapotheken im Rahmen einer Apothekenbetriebserlaubnis betrieben werden, habe allein verwaltungstechnisch-organisatorische Gründe und „begründet in keiner Weise eine unterschiedliche Regelung von Haupt- und Filialapotheken im Rahmen der Apothekenbetriebsordnung.“

Auch NRW beteiligt sich mit einem eigenen Antrag an der Nein-Front: „Die im Entwurf vorgesehene Privilegierung von Filialverbünden bei der Erbringung der Dienstbereitschaft darf die flächendeckende Arzneimittelversorgung nicht gefährden. Durch die beabsichtigte Verlagerung der Dienstbereitschaft auf nur eine Apotheke im Filialverbund werden Teile der Bevölkerung in ländlich strukturierten Gebieten bei der Versorgung im Notdienst unnötigerweise dauerhaft längere Wege zugemutet werden. Dies führt zu einer Verschlechterung der Patientenversorgung und ist im Sinne einer Gleichbehandlung nicht hinnehmbar“, heißt es im NRW-Antrag.

Außerdem verlangt Brandenburg, dass alle Apotheken eines Filialverbundes die Identität von Ausgansstoffen prüfen können müssen. Die Identität der Ausgangsstoffe sei in der die Rezeptur herstellenden Apotheke zu prüfen. Die Identitätsprüfung sei untrennbar mit der Rezepturherstellung verbunden. Davon dürfe nicht abgewichen werden, da sonst Verwechselungen möglich würden, Einbringung von Fälschungen möglich werde, eine Apotheke ohne Prüfungstätigkeit keine Ausbildungs-Apotheke sein könne, Mitarbeiter diskriminiert würden, dadurch dass sie der Erfahrungen beraubt würden, ihre Fähigkeiten zu erhalten. Sie seien damit behindert beim Stellenwechsel. Eine PTA ohne Prüferfahrungen sei nicht ausreichend qualifiziert.

Auch könnten angestellte Apotheker sich nur selbständig machen, wenn keine mehr als zweijährige Unterbrechung in der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeit vorliegt. Hier betone der Gesetzgeber selbst die Wichtigkeit der regelmäßigen pharmazeutischen Tätigkeit.

„Dass eine Hauptapotheke und bis zu drei zusätzliche Filialapotheken im Rahmen einer Apothekenbetriebserlaubnis betrieben werden, hat allein verwaltungstechnisch-organisatorische Gründe und begründet in keiner Weise eine unterschiedliche Regelung von Haupt- und Filialapotheken im Rahmen der Apothekenbetriebsordnung. Auch wird befürchtet, dass die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Labors dadurch aufgeweicht wird, dass angerufene Gerichte urteilen, dass für Filialapotheken 'leere Labore, in denen niemand arbeitet' dann eben doch nicht mehr erforderlich sind“, so Brandenburg.


Lothar Klein