Prüfung von BtM-Rezepten

BtM-Rezept-Checkliste hilft Retaxationen zu vermeiden

Limburg - 30.05.2012, 11:34 Uhr


Eine neue Checkliste, die hilft, Betäubungsmittelrezepte auf ihre Formalien zu überprüfen, steht aktuell zum Herunterladen im Internet bereit.

Oftmals sind es nur kleine Un­ge­nau­ig­keiten auf dem Be­täu­bungs­mit­tel (BtM)-Rezept, die eine Re­taxa­tion zur Folge haben. Ein er­heb­licher wirtschaftlicher Schaden ist oft die Folge. Die neue Checkliste „Vermeidung der häufigsten Retaxa­tio­nen bei BtM-Verordnungen“, bereitgestellt von der Firma Mundipharma, hilft, die erforderlichen Angaben auf einem BtM-Rezept zu überprüfen.

Die Checkliste steht im Fachbereich (Anmeldung über Doccheck) zur Verfügung (www.mundipharma.de) oder kann über die Faxnummer (06431) 701 433 bestellt werden

Datumsgrenze. Bereits bei den Standardpflichtangaben steckt der Teufel im Detail: Während der vollständige Name, das Geburtsdatum und die Anschrift sowie Krankenkasse und Ver­sicherungsstatus des Patienten unkritisch sind, muss genau auf das Ausstellungsdatum geachtet werden. Denn ein BtM-Rezept ist nur sieben Tage ab Ausstellungsdatum gültig. Auch die Abrechnung (Aufdruck) muss in diesem Zeitraum erfolgen.

Kleines Wort mit großer Wirkung. Ebenso muss das BtM-Rezept eine eindeutige Bezeichnung und genaue Men­gen­angabe des Arzneimittels (in Gramm, Milliliter oder Stückzahl) enthalten. Eine Angabe der Packungsgröße, wie „N1“, reicht nicht aus. Auch darf das Rezept nicht ohne eine genaue Einnahme-Anweisung eingelöst werden. Sind keine exakten Einzel- und Tagesgaben angegeben, muss ein Vermerk vorliegen. Hier macht bereits ein kleines Wort den Unterschied: So darf es nicht „gemäß ärztlicher Anweisung“ sondern muss „gemäß schriftlicher Anweisung“ heißen. Auch Abkürzungen wie „gem. schriftl. Anw.“ haben bereits zu Retaxationen geführt. Die ärztlichen Instruktionen kann sich der Apotheker zeigen lassen und als Anknüpfungspunkt für ein Beratungsgespräch nutzen. So können Ein­nah­me­fehler vermieden, die Compliance unterstützt und die Patien­ten­bindung gefördert werden.

Der richtige Strich ist entscheidend. Jeder Arzt hat seine eigenen BtM-Rezepte, für die er verantwortlich ist und Nachweise führen muss. Daher muss eindeutig vermerkt sein, wer das Rezept verschrieben hat. Die eigenhändige Unterschrift des verschreibenden Arztes ist Pflicht. Ebenso dürfen Name, Anschrift (inkl. Telefonnummer) und Berufs­be­zeich­nung auf keinen Fall fehlen. Werden diese Daten durch einen Stempel einer Gemeinschaftspraxis aufgebracht, ist darauf zu achten, dass der Name des Verordners unterstrichen ist. Durchstreichen der Nicht-Verordner kann zu Retaxation führen.
Eine Übertragung von BtM-Rezepten ist ausschließlich im Vertretungsfall mög­lich und muss durch den Vermerk „in Vertretung“ oder „i.V.“ kenntlich ge­macht werden. Bei Ver­wen­dung des Praxisstempels muss auch der Name des ver­tre­ten­den Arztes vermerkt sein. Dies kann auch handschriftlich erfolgen.

Höchstmengen für Rechenkünstler. Für alle der BtMVV unterliegenden starken Opioide sind Höchstverord­nungs­mengen in der BtMVV festgelegt, die innerhalb von 30 Tage nicht überschritten werden dürfen. Dabei gelten für ein BtM-Rezept vom Human­me­di­ziner andere Grenzwerte als für eine Verschreibung durch einen Zahn­arzt. Die verordnete Menge errechnet sich aus der abgegebenen Stückzahl und der Menge des Wirk­stoffs pro Stückzahl. Muss die Höchst­ver­schrei­bungs­menge im be­grün­de­teten Einzelfall, z.B. bei einer Urlaubsreise des
Pa­tien­ten überschritten werden, muss das Rezept mit einem „A“ ge­kenn­zeich­net werden. Dies gilt auch, wenn mehr als zwei BtM der Wirkstoffliste unter §2 BtMVV auf einem Rezept verschrieben werden.

Praxisbedarf auch per BtM-Rezept. Für den Bedarf in der eigenen Praxis darf der Arzt gemäß BtMVV für starke Opioide bis zu einer Menge des durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs (min­destens jedoch die kleinste Packungseinheit) ein sogenanntes Sprech­stun­den­bedarfs-Rezept ausstellen. Dazu muss auf dem BtM-Rezept anstelle der Patientendaten und der Gebrauchsanweisung jeweils „Praxisbedarf“ sowie die Krankenkasse gemäß Vereinbarung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vermerkt und das Feld
„9 Spr.St.bedarf“ angekreuzt werden.

Gemeinsam ändern. Ist das BtM-Rezept aufgrund fehlender oder falscher Angaben nicht BtMVV-konform, kann es im Normalfall geändert werden. Hierzu muss der Apotheker immer den verordnenden Arzt kontaktieren. Denn eine Änderung muss auf allen drei Teilen des BtM-Rezeptes vermerkt werden. Fehlt beispielsweise der „A“-Vermerk, kann der Apotheker diesen auf den beiden ihm vorliegenden Teilen mit Datum und Unterschrift hinzufügen. Der Arzt muss den gleichen Vermerk auf seinem Rezept-Teil mit Datum und Unterschrift be­stä­ti­gen.

Schulungen zum BtM-Rezept. Da der Apotheker die Verantwortung trägt, wenn ein starkes Opioid trotz eines fehlerhaften BtM-Rezepts abgegeben wurde, sollten er oder seine Angestellten sich im Zweifelsfall rückversichern. „Gedankenstützen“ wie die neue Checkliste „Vermeidung der häufigsten Retaxa­tio­nen bei BtM-Verordnungen“ und regel­mäßige Schulungen des Apothekenpersonals helfen dabei. So können Apotheker und PTA mit Mustern für das „gelbe Rezept“ und mit Informationsmaterial wie dem Manual „Starke Opioide – Starke Beratung“ für starke Opioide sensibilisiert werden. Die Muster-Rezepte können über das Bundesinstitut für Arznei­mit­tel und Medizinprodukte (BfArM) angefordert wer­den. Das Manual kann zusammen mit der Checkliste auf der Mundipharma-Website (www.mundipharma.de, im Fachbereich) her­un­ter­ge­laden oder über die Faxnummer (06431) 701 433 bestellt werden.


DAZ.online