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Prüfung von BtM-Rezepten
BtM-Rezept-Checkliste hilft Retaxationen zu vermeiden
Eine neue Checkliste, die hilft, Betäubungsmittelrezepte auf ihre Formalien zu überprüfen, steht aktuell zum Herunterladen im Internet bereit.
Oftmals sind es nur kleine Ungenauigkeiten auf dem Betäubungsmittel (BtM)-Rezept, die eine Retaxation zur Folge haben. Ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden ist oft die Folge. Die neue Checkliste „Vermeidung der häufigsten Retaxationen bei BtM-Verordnungen“, bereitgestellt von der Firma Mundipharma, hilft, die erforderlichen Angaben auf einem BtM-Rezept zu überprüfen.
Die Checkliste steht im Fachbereich (Anmeldung über Doccheck) zur Verfügung (www.mundipharma.de) oder kann über die Faxnummer (06431) 701 433 bestellt werden
Datumsgrenze. Bereits bei den Standardpflichtangaben steckt der Teufel im Detail: Während der vollständige Name, das Geburtsdatum und die Anschrift sowie Krankenkasse und Versicherungsstatus des Patienten unkritisch sind, muss genau auf das Ausstellungsdatum geachtet werden. Denn ein BtM-Rezept ist nur sieben Tage ab Ausstellungsdatum gültig. Auch die Abrechnung (Aufdruck) muss in diesem Zeitraum erfolgen.
Kleines Wort mit großer Wirkung. Ebenso muss das BtM-Rezept eine eindeutige Bezeichnung und genaue Mengenangabe des Arzneimittels (in Gramm, Milliliter oder Stückzahl) enthalten. Eine Angabe der Packungsgröße, wie „N1“, reicht nicht aus. Auch darf das Rezept nicht ohne eine genaue Einnahme-Anweisung eingelöst werden. Sind keine exakten Einzel- und Tagesgaben angegeben, muss ein Vermerk vorliegen. Hier macht bereits ein kleines Wort den Unterschied: So darf es nicht „gemäß ärztlicher Anweisung“ sondern muss „gemäß schriftlicher Anweisung“ heißen. Auch Abkürzungen wie „gem. schriftl. Anw.“ haben bereits zu Retaxationen geführt. Die ärztlichen Instruktionen kann sich der Apotheker zeigen lassen und als Anknüpfungspunkt für ein Beratungsgespräch nutzen. So können Einnahmefehler vermieden, die Compliance unterstützt und die Patientenbindung gefördert werden.
Der richtige Strich ist entscheidend. Jeder Arzt hat seine eigenen BtM-Rezepte, für die er verantwortlich ist und Nachweise führen muss. Daher muss eindeutig vermerkt sein, wer das Rezept verschrieben hat. Die eigenhändige Unterschrift des verschreibenden Arztes ist Pflicht. Ebenso dürfen Name, Anschrift (inkl. Telefonnummer) und Berufsbezeichnung auf keinen Fall fehlen. Werden diese Daten durch einen Stempel einer Gemeinschaftspraxis aufgebracht, ist darauf zu achten, dass der Name des Verordners unterstrichen ist. Durchstreichen der Nicht-Verordner kann zu Retaxation führen.
Eine Übertragung von BtM-Rezepten ist ausschließlich im Vertretungsfall möglich und muss durch den Vermerk „in Vertretung“ oder „i.V.“ kenntlich gemacht werden. Bei Verwendung des Praxisstempels muss auch der Name des vertretenden Arztes vermerkt sein. Dies kann auch handschriftlich erfolgen.
Höchstmengen für Rechenkünstler. Für alle der BtMVV unterliegenden starken Opioide sind Höchstverordnungsmengen in der BtMVV festgelegt, die innerhalb von 30 Tage nicht überschritten werden dürfen. Dabei gelten für ein BtM-Rezept vom Humanmediziner andere Grenzwerte als für eine Verschreibung durch einen Zahnarzt. Die verordnete Menge errechnet sich aus der abgegebenen Stückzahl und der Menge des Wirkstoffs pro Stückzahl. Muss die Höchstverschreibungsmenge im begründeteten Einzelfall, z.B. bei einer Urlaubsreise des
Patienten überschritten werden, muss das Rezept mit einem „A“ gekennzeichnet werden. Dies gilt auch, wenn mehr als zwei BtM der Wirkstoffliste unter §2 BtMVV auf einem Rezept verschrieben werden.
Praxisbedarf auch per BtM-Rezept. Für den Bedarf in der eigenen Praxis darf der Arzt gemäß BtMVV für starke Opioide bis zu einer Menge des durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs (mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit) ein sogenanntes Sprechstundenbedarfs-Rezept ausstellen. Dazu muss auf dem BtM-Rezept anstelle der Patientendaten und der Gebrauchsanweisung jeweils „Praxisbedarf“ sowie die Krankenkasse gemäß Vereinbarung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vermerkt und das Feld
„9 Spr.St.bedarf“ angekreuzt werden.
Gemeinsam ändern. Ist das BtM-Rezept aufgrund fehlender oder falscher Angaben nicht BtMVV-konform, kann es im Normalfall geändert werden. Hierzu muss der Apotheker immer den verordnenden Arzt kontaktieren. Denn eine Änderung muss auf allen drei Teilen des BtM-Rezeptes vermerkt werden. Fehlt beispielsweise der „A“-Vermerk, kann der Apotheker diesen auf den beiden ihm vorliegenden Teilen mit Datum und Unterschrift hinzufügen. Der Arzt muss den gleichen Vermerk auf seinem Rezept-Teil mit Datum und Unterschrift bestätigen.
Schulungen zum BtM-Rezept. Da der Apotheker die Verantwortung trägt, wenn ein starkes Opioid trotz eines fehlerhaften BtM-Rezepts abgegeben wurde, sollten er oder seine Angestellten sich im Zweifelsfall rückversichern. „Gedankenstützen“ wie die neue Checkliste „Vermeidung der häufigsten Retaxationen bei BtM-Verordnungen“ und regelmäßige Schulungen des Apothekenpersonals helfen dabei. So können Apotheker und PTA mit Mustern für das „gelbe Rezept“ und mit Informationsmaterial wie dem Manual „Starke Opioide – Starke Beratung“ für starke Opioide sensibilisiert werden. Die Muster-Rezepte können über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angefordert werden. Das Manual kann zusammen mit der Checkliste auf der Mundipharma-Website (www.mundipharma.de, im Fachbereich) heruntergeladen oder über die Faxnummer (06431) 701 433 bestellt werden.
Limburg - 30.05.2012, 11:34 Uhr