Berufsgericht Nürnberg-Fürth

Keine Arzneimittellagerung in Arztpraxen

Berlin - 18.06.2012, 10:57 Uhr


Apotheker dürfen Arzneimittel nicht in Arztpraxen zur unmittelbaren Abgabe an Patienten lagern. Das entschied das Berufsgericht für die Heilberufe am Landgericht Nürnberg-Fürth. Die Bayerische Landesapothekerkammer hatte ein Apotheker-Ehepaar gerügt, weil die beiden in einer gynäkologischen Praxis Begleitmedikamente zur Zytostatikabehandlung gelagert hatten.

Auf die Initiative des Arztes hatten die damaligen Inhaber der Apotheke eine Vereinbarung mit dem Gynäkologen getroffen. Danach lagerten die beiden Apotheker Gardasil, Bondronat und weitere Begleitmedikamente zur Zytostatikabehandlung in der Arztpraxis – in der Regel jeweils zwei Packungen. Bei Bedarf verschrieb der Gynäkologe seinen Patienten die Arzneimittel und gab sie – wenn die Patienten dies wünschten – auch gleich ab. Anschließend wurden die vom Arzt ausgestellten Verschreibungen an die Apotheke übermittelt. So konnten die Patienten sich den Weg zur rund 13 Kilometer entfernten Apotheke und zurück zur Arztpraxis sparen.

Gegen die von der BLAK ausgesprochene Rüge wehrten sich die beiden Apotheker, allerdings erfolglos. Das Berufsgericht bestätigte, dass eine solche Absprache gegen das Apothekengesetz (ApoG) verstößt. Nach dessen § 11 Abs. 1 sind Absprachen über die Zuweisung von Verschreibungen zwischen Erlaubnisinhabern von Apotheken und Ärzten unzulässig. Zwar gebe es in § 11 Abs. 2 ApoG eine Ausnahme, so die Richter. Allerdings beträfe sie lediglich Absprachen über anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes hergestellt wurden.

Nach Auffassung der Richter verstieß das Ehepaar auch gegen Berufsrecht. Als korrespondierende Vorschrift verbietet § 11 Abs. 2 Berufsordnung (BO) bereits schlüssige Handlungen über die Zuweisung von Verschreibungen. Nachdem nun eine Absprache bereits bejaht wurde, musste ein berufsrechtlicher Verstoß ebenfalls bejaht werden. Dieser Verstoß zog weitere nach sich: Denn durch ihr Verhalten übten die Apotheker ihren Beruf nicht gewissenhaft aus (§ 1 Abs. 2 BO) und beachteten die für ihre Berufsgruppe geltenden Rechtsvorschriften nicht (§ 1 Abs. 3 BO), entschieden die Richter.

Sie gingen jedoch von einem geringen Verschulden aus. Zum einen, weil das Apotheker-Ehepaar gegen die Normen verstieß, um den Patienten Unannehmlichkeiten zu ersparen. Außerdem wurde berücksichtigt, dass beide weitgehend aus dem Berufsleben ausgeschieden und in der heute von der Tochter geführten Apotheke nur noch geringfügig beschäftigt sind. Die Richter beließen es daher bei der von der Kammer ausgesprochenen Rüge.

Urteil des Berufsgericht für die Heilberufe am Landgericht Nürnberg-Fürth vom 29. Februar 2012, Az.: BG-Ap 32/11 – rechtskräftig


Juliane Ziegler