Berufsgericht zur Easy-Apotheken-Außenwerbung

Riesenplakate und Fahnen nicht übertrieben

Berlin - 17.08.2012, 10:12 Uhr


Das Landesberufsgericht für Heilberufe in Münster hat keine Einwände gegen die großflächige Werbung, die ein Apotheker anlässlich der Neueröffnung seiner Easy-Apotheke aufbot. Die vorherige Instanz hatte einen Verstoß gegen das Verbot übertrieben wirkender Werbung festgestellt und eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 Euro festgesetzt. Dieses Urteil wurde nun aufgehoben.

Die Werbeanlage bestand aus einem rund 20 Quadratmeter großen, an zwei Masten befestigten und beschrifteten Banner sowie fünf jeweils ca. fünf Meter hohen Fahnenmasten mit dem Logo der Apotheke auf grünem Grund. Die Beschriftungen auf dem Banner lauteten: „Das beste Mittel gegen teuer“ und „Erste Hilfe gegen Apothekenpreise“. Bebildert war es mit einem aus Pflastern gebildeten roten Kreuz. Hinter dem Werbetext findet sich – zumindest auf einer Bannerseite – ein Sternchen, welches auf den Zusatz „Für rezeptpflichtige Arzneimittel gelten einheitliche Abgabepreise“ hinweist.

Das Berufsgericht in Köln sah hierin eine übertriebene Werbung. Die allein auf den günstigen Preis der Artikel abzielende Werbung sei auch geeignet, einen gesundheitlich unerwünschten „Mehrverbrauch von Arzneimitteln zu begünstigen“.

Die nächste Instanz ließ dieses Urteil jedoch nicht bestehen. Das Landesberufsgericht sah in der beanstandeten Werbung keine Berufspflichten verletzt. Grundsätzlich sei das in der Berufsordnung verankerte Verbot berufswidriger Werbung zwar verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn Werbeverbote und Werbeeinschränkungen für freie Berufe sollen als Teil der Berufsordnung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Berufsstandes beitragen. Auch das Verbot, übertrieben zu werben, sei angemessen. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Apotheker nicht nur Angehöriger eines freien Berufs, sondern zugleich Kaufmann ist. Er stehe hinsichtlich der apothekenfreien Arzneimittel und des Randsortiments im allgemeinen Wettbewerb und müsse werbend auf sich aufmerksam machen dürfen.

Vorliegend sahen die Richter aber keinen Verstoß gegen das Verbot übertrieben wirkender Werbung. Zwar springe die Werbemaßnahme durchaus ins Auge. Sie lasse sich auch mit der Werbung eines Discounters, eines Baumarkts oder Autohauses vergleichen. Dennoch: Apotheker dürfen wie diese werben – jedenfalls solange die Werbung nicht seinen spezifischen Berufspflichten widerspricht oder auf eine Vernachlässigung dieser Pflichten hindeutet.

Werbeverbote für Apotheker dienten nicht dem Erhalt eines bestimmten Berufsbildes, heißt es im Urteil. Vielmehr gehe es um die Beibehaltung der Integrität eines Apothekers und das Vertrauen seiner Kunden, sein berufliches Handeln nicht allein am Gewinnstreben zu orientieren. Hiermit stehe die hier infrage stehende Werbung aber nicht in Widerspruch. Es sei nicht zu erkennen, dass die installierte Außenwerbung die Erfüllung des Versorgungsauftrags beeinträchtigt oder die Apotheke aufsuchende und möglicherweise schwer erkrankte Kunden stört. Das Werbeverbot solle nur übertriebene und marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, vermeiden.

Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Urteil vom 8. März 2012, Az.: 13 A 2695/09.T.


Kirsten Sucker-Sket