Verwaltungsgericht Magdeburg

Klinikversorgung darf nur aus "einer Hand" erfolgen

Magdeburg - 16.10.2012, 16:31 Uhr


Die Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln ist nicht über mehrere Apotheken zulässig. Das entschied letzte Woche das Verwaltungsgericht Magdeburg. Es wies damit die Klagen eines Krankenhausunternehmens, das die Genehmigung zweier Versorgungsverträge begehrte, zurück.

Die Klägerin, die in verschiedenen Bundesländern mehrere Kliniken betreibt, hatte mit einer Apotheke in Bayern und zusätzlich mit einer Apotheke in Magdeburg Verträge geschlossen. Darin wurde die Versorgung von zwei dem Klinikkonzern in Sachsen-Anhalt gehörenden Häusern mit Medikamenten vereinbart. Die Regelversorgung sollte von der Apotheke in Bayern übernommen werden, die Notfallversorgung hingegen von der Apotheke in Magdeburg. Die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt versagte den Verträgen ihre Genehmigung.

Daraufhin erhob das Krankenhausunternehmen Klagen vor dem Verwaltungsgericht – diese blieben jedoch erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts ist die Arzneimittelsicherheit nach geltendem Recht nur bei der Arzneimittelversorgung „aus einer Hand“ gewährleistet. Die entsprechende Vorschrift des § 14 Abs. 5 des Apothekengesetzes lasse keine Aufspaltung der Apothekenverantwortlichkeit auf bloße Teilleistungen an das jeweilige Krankenhaus zu. Dies verstoße weder gegen Grundrechte des Klinikbetreibers noch gegen europarechtliche Freiheiten.

Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 11. Oktober 2012, Az.: 3 A 193/11 MD und 3 A 194/11 MD – nicht rechtskräftig


Kirsten Sucker-Sket