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Landesberufsgericht Koblenz
„Rezeptprämie“ ist Berufspflichtverletzung
Aus berufsrechtlicher Sicht dürfen Apotheker keine „Rezeptprämie“ gewähren. So urteilte das Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der vergangenen Woche und hob ein Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe auf, das im Februar die easy-Rezeptprämie von einem Euro pro verordnetem Arzneimittel durchgehen ließ.
Die Landesapothekerkammer sieht darin eine Berufspflichtverletzung und leitete daher ein berufsgerichtliches Verfahren ein. Dieser Auffassung schloss sich das Landesberufsgericht an: „Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbsrechtlich bei geringwertigen Kleinigkeiten keine Unterlassung gefordert werden könne, stelle das Verhalten eine Berufspflichtverletzung dar“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.
Durch sein Verhalten habe der Apotheker gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung – die eine durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufsausübungsregelung und mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar sei – verstoßen. Die Preisbindung solle schließlich eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleisten und Apotheker vor einem ruinösen Preiswettbewerb schützen. Und dieser Schutz werde durch das Verhalten des Apothekers gefährdet.
Auch wenn sich eine Prämie von einem Euro pro Arzneimittel für den einzelnen Kunden als geringwertige Kleinigkeit darstelle, würden die Preisbindungsvorschriften bei einer Gesamtbetrachtung nicht mehr eingehalten. Die von der Landesapothekerkammer gegen den easy-Apotheker gerichtete berufsgerichtliche Maßnahme sei daher verhältnismäßig. Das Urteil ist rechtskräftig – die Urteilsgründe sollen in einigen Wochen vorliegen.
Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Oktober 2012, Az. LBG-H A 10353/12 – rechtskräftig
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Koblenz - 16.10.2012, 10:08 Uhr