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Datenweitergabe an Dritte
Kassen müssen Versicherten Auskunft erteilen
Versicherte können von ihrer Krankenkasse Auskunft darüber verlangen, ob und welche über sie gespeicherten Sozialdaten die Kasse an welche Empfänger und mit welchen Medien weitergegeben hat. Das entschied das Bundessozialgericht am Dienstag und gab damit der Klägerin recht, die bei der AOK Rheinland-Pfalz versichert ist.
Die beklagte Kasse lehnte es – auch während des Verfahrens – ab, einen Bescheid zu erlassen und die gewünschte Auskunft zu erteilen. Das Sozialgericht Speyer in erster Instanz und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Berufungsverfahren lehnten das Bestehen eines entsprechenden Auskunftsanspruches ebenfalls ab: Der erforderliche Verwaltungsaufwand, um Auskunft über die nicht automatisiert gespeicherten Daten zu erteilen, erscheine gegenüber dem Informationsinteresse unverhältnismäßig.
Vor dem Bundessozialgericht bekam die Versicherte, die ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sieht, nun jedoch recht. Die Kasseler Richter folgten ihrer Meinung und verwiesen den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück. Zur Begründung führten sie aus, der Einwand der Unverhältnismäßigkeit sei nicht stichhaltig. „Der Beklagten ist es durchaus möglich, in einer Art und Weise Auskunft zu erteilen, die den organisatorischen Aufwand in Grenzen hält.“
Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2012, Az. B 1 KR 13/12 R
Berlin - 14.11.2012, 13:57 Uhr