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Erstattungsbetrag und Importquote
Importeure: Wirtschaftlichkeit sichtbar machen
Die Abrechnung neuer Arzneimittel, die das AMNOG-Verfahren durchlaufen haben, sorgt weiterhin für Diskussionen. Auch der Verband der Arzneimittelimporteure Deutschlands meldet sich nun zu Wort. Er ist mit GKV-Spitzenverband und Bundesgesundheitsministerium einer Meinung, dass der um den Erstattungsbetrag reduzierte Herstellerabgabepreis Berechnungsgrundlage für die prozentualen Zuschläge der Apotheken und Großhändler sein sollte. Zugleich spricht sich der VAD dafür aus, Apotheker besser vor Retax-Gefahren im Zusammenhang mit nur scheinbar günstigeren Importen zu schützen.
Seit dem 1. Februar können die zwischen GKV-Spitzenverband und pharmazeutischem Unternehmer ausgehandelten Rabatte auf neue Arzneimittel (§ 130b SGB V) abgerechnet werden. Seitdem stellt sich in der Apotheke zuweilen die Frage, wann eine Importalternative zu einem solchen Präparat wirtschaftlich oder gar preisgünstig im Sinne der gesetzlichen Vorgaben ist. Zuverlässig erkennbar ist dies in der Apotheken-Software gegenwärtig nicht – nicht jedes System macht darauf aufmerksam, dass es sich um ein Präparat mit Erstattungsbetrag handelt. Dann sind Apotheken gefordert, tiefer in die Daten zu schauen. Wirtschaftlich ist ein Importarzneimittel jedenfalls dann, wenn sein Preis unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Abschläge sowie der Rabatte nach 130b SGB V unterhalb des Preises des Bezugsarzneimittels liegt. Ist der Import dann auch noch 15 Prozent oder 15 Euro günstiger, wird er auf die Quote angerechnet.
Derzeit kann es vorkommen, dass ein Import eines neuen Arzneimittels, für das ein Erstattungsbetrag vereinbart wurde, in der Software zwar günstiger als das Bezugsarzneimittel erscheint, tatsächlich aber für die Kostenträger nach Abzug der Rabatte deutlich teurer ist. DAV und GKV-Spitzenverband haben sich bereits dahingehend geäußert, dass der – in den Stammdaten erkennbare – Erstattungsbetrag auf jeden Fall zu berücksichtigen ist, wenn man die Wirtschaftlichkeit des Imports überprüfen will. Seitens der ABDA gab es bereits die Erklärung, man werde die Softwarehäuser über bestehende Schwierigkeiten mit der Apotheken-Software informieren. Es solle technisch sichergestellt werden, dass die Apotheken die richtige Auswahl vornehmen können. Der VAD begrüßt dies nun ausdrücklich. Konsequenterweise müsse die Software den Apotheker auch darauf hinweisen, „wenn Importe unwirtschaftlich sind, um nicht in eine Retax-Falle zu laufen“. Unternehmen wie CC Pharma oder Milinda erzielten mit unwirtschaftlichen Importen Umsätze in einer dreistelligen Millionenhöhe, so der VAD über zwei Importeure, die nicht bei ihm Mitglied sind und deren Geschäftsgebaren der Verband schon länger missbilligend beobachtet.
Zugleich sorgt aber auch Kohlpharma, dessen Chef Edwin Kohl auch VAD-Vorsitzender ist, mit einer Preissenkung für Zytiga zum 15. Februar für Verwirrung. Der Kohl-Import (N2) ist etwa in der Pharmatechnik-Software für einen GKV-VK von 4.306,58 Euro als „preisgünstig“ zu finden. Gegenüber den 4.746,21 Euro, die für das Original von Janssen-Cilag angezeigt werden, ein beachtlicher Nachlass. Doch bei letzterem Preis ist zwar der gesetzliche Herstellerrabatt, nicht aber der Erstattungsbetrag in Abzug gebracht, er muss vom Apotheker zunächst im Artikelstamm gesucht werden und beträgt 439,56 Euro. Es zeigt sich: Kohlpharma ist 7 Cent billiger. Jedenfalls dann, wenn man – wie Kohlpharma – davon ausgeht, das der im ABDA-Artikelstamm ausgewiesene Erstattungsbetrag die Mehrwertsteuer bereits enthält. Schlüge man hingegen 19 Prozent Mehrwertsteuer auf, wäre es mit der Wirtschaftlichkeit vorbei. Welcher Weg nun der richtige ist, ist noch nebulös.
Klar ist hingegen eines: Die Umsetzung der Erstattungsbeträge in der Apotheke erfordert mehr Aufwand, als manch einer gedacht haben mag. Doch honoriert wird das nicht. Auch der VAD hält es für gerechtfertigt, die Marge der Apotheken sogar noch zu kürzen. Er positioniert sich klar: Er plädiert mit dem Bundesgesundheitsministerium und den Kassen dafür, den um den Rabatt nach § 130b SGB V reduzierten Herstellerabgabepreis zum für die Berechnung der Aufschläge der weiteren Handelsstufen maßgeblichen Preis zu machen. Hierzu sei eine gesetzliche Klarstellung erforderlich.
Merzig - 18.02.2013, 17:11 Uhr