AATB zur Auslegung der ApBetrO

Beratungspflicht gilt auch für Versandapotheken

Berlin - 06.03.2013, 15:12 Uhr


Versandapotheken müssen Kunden und Patienten ihrem Beratungswunsch entsprechend beraten. Darauf haben sich die Vertreter der Landesaufsichtsbehörden, die in der Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) zusammengeschlossen sind, geeinigt. Und zwar weil die Apothekenbetriebsordnung in diesem Punkt nicht zwischen Apotheken mit und ohne Versandhandelserlaubnis unterscheiden.

In dem 19-seitigen Fragen- und Antwortkatalog zur Umsetzung der Apothekenbetriebsordnung äußern sich die Landesvertreter auch zur derzeit hitzig diskutierten Frage, welche Anforderungen für die Beratung beim Versandhandel gelten. Während das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erklärte, bei Versandapotheken entfalle grundsätzlich die Pflicht, eigeninitiativ zu beraten, nicht aber das Recht der Patienten, beraten zu werden, beurteilen die Mitglieder der AATB dies etwas strenger.

„Im QMS zum Bereich Arzneimittelversand muss festlegt sein, dass Kunden und Patienten ihrem Beratungswunsch entsprechend beraten werden“, heißt es in Antwort 42 des Papiers. Denn weder § 20 Absatz 1 ApBetrO noch § 20 Absatz 2 Satz 3 ApBetrO unterscheide bei den Anforderungen der Beratungspflicht bzw. den Anforderungen an den weiteren Beratungsbedarf zwischen Apotheken mit und ohne Versandhandelserlaubnis. Eine „Zwangsberatung“ soll es aber auch nach Auffassung der Länder-Arbeitsgruppe nicht geben: „Die weitere Beratung erfolgt dann ggf. auf Kundenwunsch“.

Ebenso wie das BMG verweisen die Mitglieder der AATB darauf, dass es Fälle gibt, in denen Arzneimittel erst gar nicht versandt werden dürfen. Nämlich „wenn die zur sicheren Anwendung des Arzneimittels notwendige Patienteninformation nur durch die persönliche Beratung durch einen Apotheker erreicht werden kann“ (§ 17 Absatz 2a Satz 2 ApBetrO).

Auch zum Botendienst gibt es eine klarstellende Antwort: „Ob es sich um einen Einzelfall handelt, ist nicht numerisch (z.B. ein Fall pro Tag) zu beurteilen.“ Vielmehr dürfe eine Apotheke nicht generell Botendienst als Alternative zur Abgabe in der Apotheke anbieten, sondern nur ausnahmsweise auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Zwischen der Beratung in der öffentlichen Apotheke und im Rahmen des Botendienstes darf dabei grundsätzlich kein Unterschied bestehen: „Auch im Falle des Botendienstes soll der Patient persönlich, und zwar spätestens bei der Übergabe der Arzneimittel durch pharmazeutisches Personal beraten werden.“ In Ausnahmefällen sei eine telefonische Beratung durch das pharmazeutische Personal denkbar.

Hier finden Sie sämtliche der AATB zur Umsetzung der Apothekenbetriebsordnung.


Juliane Ziegler