Landesberufsgericht München

Taler für die Rezepteinlösung sind berufsrechtwidrig

München - 13.05.2013, 17:12 Uhr


Zur Frage, ob Apotheken mit Boni oder Gutscheinen für die Rezepteinlösung werben dürfen, liegt seit heute eine weitere rechtskräftige Entscheidung eines Berufsgerichts vor. Das Landesberufsgericht für die Heilberufe beim Oberlandesgericht München hat die Berufung eines Apothekers gegen ein vor einem guten Jahr ergangenes Urteil des Berufsgerichts als unbegründet verworfen. Der Apotheker, der mit bis zu 3 Talern pro Rezept geworben hatte, ist mit einem Verweis davongekommen.

Das Landesberufsgericht hatte die Werbeaussage „Bis zu 3 Taler pro Rezept geschenkt! Für das Einlösen eines Rezeptes bekommen Sie je verschriebenem Arzneimittel einen Taler geschenkt“ für einen Filialverbund zu beurteilen. So hatte der Apotheker jedenfalls im November 2010 – also nach den ersten Boni-Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) – geworben. Die bayerische Landesapothekerkammer forderte ihn auf, die Werbung einzustellen. Nachdem dies nicht umgehend erfolgte, leitete sie ein berufsgerichtliches Verfahren ein.

Ende März 2012 verurteilte dann das Berufsgericht am Landgericht München den Apotheker wegen einer Berufspflichtverletzung: Auch wenn der mögliche Gesamtwert sich auf maximal 1,20 Euro belaufe, umgehe das Bonussystem zwingendes Preisrecht und verstoße gegen Standesrecht, entschieden die Richter. Dafür wurde dem Apotheker eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro auferlegt.

Bis zur zweitinstanzlichen Entscheidung dauerte es eine Weile. Dafür konnten die Münchener Richter nun auf eine Reihe weiterer berufsgerichtlicher Entscheidungen sowie die beiden erst am 8. Mai ergangenen BGH-Urteile zu Rx-Boni schauen. Unmissverständlich habe das Landesberufsgericht heute zum Ausdruck gebracht, dass festgestellte Verstöße gegen das Arzneimittelpreisrecht berufsrechtlich ohne Einschränkungen sanktionierbar sind, heißt es heute in einer Fax-Aussendung der Landesapothekerkammer. Nach § 21 der bayerischen Berufsordnung seien festgestellte Berufsrechtsverstöße berufsrechtlich durch die Apothekerkammer zu verfolgen. Damit, so die Kammer, stehe das Gericht im Ergebnis auch mit den Aussagen des Vorsitzenden Richters am BGH, Prof. Dr. Joachim Bornkamm, im Einklang, wonach rezeptbezogene Boni bis zu einem Euro pro Rezeptposition nur wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Darüber hinaus sah das Landesberufsgericht auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Grund, sich nicht der bisher einheitlichen Rechtsprechung der Berufsgerichte anderer Kammerbezirke anzuschließen.

Die erstinstanzlich verhängte Geldbuße hat das Landesberufsgericht jedoch nicht bestätigt. Dem betroffenen Apotheker wurde insoweit zugutegehalten, dass er sich geständig zeigte und das beanstandete Verhalten bereits vor seiner erstinstanzlichen Verurteilung von selbst eingestellt hatte.

Die Bayerische Landesapothekerkammer begrüßt diese Entscheidung. Wie es in einer der Fax-Aussendung heißt, schließt sich die Kammer der Erwartungshaltung des Vorsitzenden Richters des Landesberufsgerichtes an, „dass nunmehr alle bislang vergleichbar rechtsirrig agierenden Apothekerinnen und Apotheker in Bayern umgehend ihre rezeptbezogenen Boniaktionen einstellen werden“.

Am kommenden Freitag steht in Bayern die nächste Entscheidung an: Diesmal wird es um die EasyRezeptprämie gehen, ebenfalls in zweiter Instanz. Das Berufsgericht in Nürnberg-Fürth hatte diese Boni bereits für berufsrechtswidrig befunden.

Urteil des Landesberufsgerichts für die Heilberufe am Landgericht München vom 13. Mai 2013, Az.: LBG-Ap 4/12


Kirsten Sucker-Sket