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Landesberufsgericht München bestätigt
easy-Rezeptprämie berufsrechtswidrig
Es bleibt dabei: Ein bayerischer easy-Apotheker muss wegen seiner Rezeptprämien eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro zahlen. Das hat das Landesberufsgericht für die Heilberufe beim Oberlandesgericht München nach Angaben der Bayerischen Landesapothekerkammer am Freitag bestätigt. Doch es geht weiter: Sein Anwalt hat bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Der easy-Apotheker hatte bei seinen Kunden mit der „Easy-Rezeptprämie“ geworben – also pro verschriebenem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein in Höhe von einem Euro versprochen. Pro Rezept konnte so maximal ein 3-Euro-Gutschein zusammenkommen. Dagegen war die Landesapothekerkammer, die darin einen Verstoß gegen die Preisbindung sieht, vorgegangen. Der easy-Apotheker wehrte sich und klagte – allerdings erfolglos. Das Berufsgericht für Heilberufe beim Landgericht Nürnberg-Fürth sah in diesem Angebot ebenfalls einen Verstoß gegen das Berufsrecht, und am vergangenen Freitag bestätigte nun auch das Landesberufsgericht die Auffassung der Kammer. Der easy-Apotheker muss die 5.000-Euro-Geldbuße also zahlen.
Im wenige Tage zuvor entschiedenen Verfahren war der Apotheker, der mit bis zu drei Talern pro Rezept geworben hatte, mit einem Verweis davongekommen. Ein solcher war für die Richter nach Angaben der Apothekerkammer im easy-Fall aber nicht ausreichend, weil der easy-Apotheker seine Aktion trotz untersagender erstinstanzlicher Entscheidung weiterhin beworben hatte – er erkannte die Entscheidung nicht an. Erst nachdem die Apothekerkammer ihre Mitglieder am 13. Mai per Fax darüber informierte, dass es nun eine rechtskräftige Entscheidung in Sachen Rx-Boni gebe, habe der easy-Apotheker sein Modell eingestellt – nur wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung. Zudem habe er mit einem höheren Bonus und über einen längeren Zeitraum als im Taler-Fall geworben.
Bei der Apothekerkammer ist man besonders erfreut darüber, dass das Landesberufsgericht in seiner Begründung der Taler-Entscheidung vom 13. Mai deutlich macht, dass jede andere Bewertung der Situation – insbesondere eine Spürbarkeitsschwelle, wie sie im Wettbewerbsrecht gilt – zu einer faktischen Aufhebung des Preisrechts führen würde. Der Anwalt des easy-Apothekers kündigte dagegen im Rahmen der fünfstündigen mündlichen Verhandlung an, das Bundesverfassungsgericht zu bemühen. Schließlich hat diese berufsgerichtliche Rechtsprechung zur Folge, dass deutschen Apotheken – im Vergleich zu ausländischen – härtere Konsequenzen drohen. Die Karlsruher Richter hatten allerdings die Verfassungsbeschwerde eines anderen easy-Apothekers Ende März nicht zur Entscheidung angenommen. Weil der Apotheker das Menschenrecht auf ein faires Verfahren verletzt sieht, zieht er nun vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Urteil des Landesberufsgericht für die Heilberufe beim Oberlandesgericht München vom 17. Mai 2013, Az. LBG-Ap 1/12
Berlin - 21.05.2013, 11:58 Uhr