Verwaltungsgericht München

E-Zigaretten sind kein Medizinprodukt

Berlin - 13.06.2013, 10:05 Uhr


Etappensieg für Dampfer: Das Verwaltungsgericht München hält E-Zigaretten nicht für Medizinprodukte. Mit dieser Entscheidung widerspricht das Gericht der Auffassung der Regierung von Oberbayern und gab der Klage eines Unternehmers statt. Mit der ausführlichen Begründung des Urteils ist in einigen Wochen zu rechnen.

Auslöser für den Prozess war der „Süddeutschen Zeitung“ (SZ) zufolge die Beschlagnahme einer aus China eingeführten Sendung E-Zigaretten am Münchner Flughafen. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen den Empfänger, einen Münchner Kaufmann, der elektronische Zigaretten und Liquids vertreibt, ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz ein. Das Verfahren wurde schließlich eingestellt und die Lieferung wieder freigegeben. Der Kläger beklagt jedoch Gewinnverluste von knapp 100.000 Euro.

Nach Auffassung der Regierung von Oberbayern wirkt sich das nikotinhaltige Liquid der E-Zigarette pharmakologisch auf den Stoffwechsel aus und beeinflusst dessen Funktionen – damit sei es ein Arzneimittel, so Oberregierungsrat Korbinian Heinzeller, Landesanwalt und Prozessvertreter, laut SZ. Die E-Zigarette selbst sei daher ein Medizinprodukt. Anders der E-Zigaretten-Händler: Bei den Waren seines Mandanten handle es sich nicht um Produkte im Sinne des Arzneimittelgesetzes, betonte sein Anwalt. Und das Gericht gab ihm Recht.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist für den Verband des E-Zigarettenhandels keine Überraschung: „Es ist seit gut einem Jahr zumindest in Deutschland juristischer Konsens, dass von der E-Zigarette keine heilende Wirkung und Bestimmung ausgeht und sie deshalb nicht als Arzneimittel klassifiziert werden kann“, erklärte der Verbands-Sprecher. „Wir sind davon überzeugt, dass sich diese faktenorientierte Sicht auch in der europäischen Debatte durchsetzen wird.“ Gleichwohl der klagende Unternehmer kein Mitglied im Verband ist, wünscht man ihm dort viel Erfolg bei seinen Plänen, Schadenersatz zu fordern.

Die Frage, ob E-Zigaretten als Medizinprodukte und die zu inhalierende Flüssigkeit (Liquids) als Arzneimittel oder reines Genussmittel einzustufen sind, ist durchaus umstritten. Mit seiner Entscheidung vertritt das Verwaltungsgericht in Bayern die gleiche Auffassung wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Auch dort hatten die Verwaltungsrichter entschieden, dass die nikotinhaltigen Liquids der E-Zigarette kein Arzneimittel seien, und untersagte dem nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerium, weiter vor nikotinhaltigen E-Zigaretten zu warnen.

Verwaltungsgericht München, Urteil vom 12. Juni 2013, Az. M 18 K 12.5432 – nicht rechtskräftig


Juliane Ziegler