Landgericht Köln

DocMorris: Verbot für 20-Euro-Prämie

Berlin - 23.08.2013, 17:01 Uhr


DocMorris muss dieser Tage so manche juristische Schlappe hinnehmen. Jetzt hat das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung bestätigt, mit der der niederländischen Versandapotheke untersagt wurde, bis zu 20 Euro für einen Arzneimittel-Check bei der Rezepteinlösung auszuloben. Zudem hat das Gericht 150.000 Euro Ordnungsgeld festgesetzt, wenn DocMorris gegen diese Verfügung verstößt.

Letzten November war DocMorris von seinem Rezeptbonus von 2,50 Euro pro verordnetem Arzneimittel zur Prämie für den Arzneimittelcheck geschwenkt. Zunächst offerierte die Versandapotheke – je nach Erkrankung – bis zu 15 Euro für die Teilnahme an diesem Check. Schon dies wurde ihr vom Landgericht Köln untersagt. Zudem wurde für den Fall eines Verstoßes gegen die Verfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro festgesetzt.

Als DocMorris die Prämie auf bis zu 20 Euro erhöhte, beantragte die Apothekerkammer Nordrhein auch für diese Variante eine einstweilige Verfügung – mit Erfolg. DocMorris legte erwartungsgemäß Widerspruch ein. Doch das Gericht blieb bei seiner Auffassung. Mit Urteil vom 21. August bestätigten die Richter den vorausgegangenen Beschluss. Es bestehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen des Verstoßes gegen das Preisrecht und das Zugabeverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz.

Zur Begründung verweisen sie auf das zuvor ergangene Urteil im 15-Euro-Verfahren. Darin hatte das Gericht unter anderem ausgeführt, dass der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Frage, ob die Arzneimittelpreisverordnung auf EU-Versandapotheken, die nach Deutschland Arzneimittel versenden, anwendbar ist, klar entschieden hat. Dabei habe sich der Gemeinsame Senat auch ausführlich mit der Vereinbarkeit mit dem Europarecht auseinander gesetzt – weitere Ausführungen erübrigten sich daher, so die Kölner Richter. Ebenso wenig seien die Vorschriften über die Preisbindung verfassungswidrig, insbesondere verstießen sie nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit.

DocMorris hatte stets argumentiert, die Anwendung deutschen Preisrechts auf eine in anderem EU-Mitgliedstaat ansässige Apotheke verstoße gegen Europarecht. Diese Frage will die Apotheke nach wie vor dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wissen. Dies hielt bislang aber noch kein deutsches Gericht für notwendig.

Dr. Morton Douglas, Rechtsanwalt der Apothekerkammer Nordrhein, begrüßte die Entscheidungen. Beachtlich ist nicht zuletzt das Ordnungsgeld. Nunmehr sind bereits Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 350.000 Euro gegen DocMorris festgesetzt. Schon die ersten 100.000 Euro waren ungewöhnlich hoch. Da DocMorris sich hierdurch nicht veranlasst sah, von seinem Prämienmodell abzurücken, verhängte das Gericht sogar noch ein weiteres Ordnungsgeld in dieser Höhe. Nun kommen nochmals 150.000 Euro hinzu. Diese Summe hält das Gericht für erforderlich – auch unter Berücksichtigung der erheblichen Umsätze, die die Apotheke erziele –, weil DocMorris erneut meine, ein gerichtliches Verbot schlicht ignorieren zu können.  Ob DocMorris nun zahlen wird, ist jedoch fraglich. Die Apotheke kann auch gegen das nun ergangene Urteil noch Berufung einlegen.

Urteil des Landgerichts Köln vom 21. August 2013, Az.: 84 O 90/13

Beschluss des Landgerichts Köln vom 21. August 2013, Az.: 84 O 90/13 SH I


Kirsten Sucker-Sket