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BGH hebt Landgerichts-Urteil auf
AOK-Beratungsapotheker doch nicht schuldig?
Im Juni 2012 verurteilte das Landgericht Lübeck zwei Beratungsapotheker der AOK Nordwest zu eineinhalbjährigen Freiheitsstrafen auf Bewährung. Gemeinsam mit einem Lübecker Apotheker sollen sie Ärzte widerrechtlich mit Krebsmedikamenten zu Klinikpreisen versorgt haben. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf: Für eine Verurteilung wegen Betrugs fehlten konkrete Angaben.
Das Landgericht hatte einen mittäterschaftlichen Betrug angenommen: Die beiden Beratungsapotheker hätten zugestimmt, bei der Versorgung von ambulanten Krebspatienten, Medikamente zu Klinikpreisen abzurechnen. Zudem hätten sie gemeinsam mit der beliefernden Apotheke veranlasst, bei den aus Fertigarzneimitteln zusammengestellten Medikamenten einen hierfür nicht vorgesehenen Herstellerrabatt abzurechnen. Gegen die Entscheidung legten die AOK-Apotheker Revision ein.
Mit Erfolg, denn die Ausführungen des Landgerichts hielten der Überprüfung der BGH-Richter nicht stand: Die Wirtschaftsstrafkammer habe unter anderem nicht hinreichend konkret dargelegt, wie die beiden Angeklagten in das System der Arzneimittelbeschaffung eingebunden gewesen seien. Schließlich seien die Verschreibungen der Ärzte und deren Abrechnung durch die leistenden Apotheker ohne eine unmittelbare Beteiligung der Angeklagten erfolgt. Die Formulierung „die Angeklagten wirkten mit“ sei „zu floskelhaft“, um eine Überprüfung der Verurteilung zu ermöglichen, heißt es im Beschluss des BGH.
Einer der beiden Beratungsapotheker war zudem der versuchten Erpressung schuldig gesprochen worden. Auch diesen Vorwurf hob der BGH auf. Der Generalbundesanwalt hatte im Revisionsverfahren in diesem Punkt bereits die Aufhebung beantragt (§ 349 Abs. 4 StPO). „Er hat zutreffend ausgeführt, dass eine Drohung […] nicht hinreichend belegt ist“, erklären die BGH-Richter. Sie hoben das Urteil des Landgerichts auf und wiesen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2013, Az. 5 StR 581/12
Berlin - 30.08.2013, 09:49 Uhr