Bundesverwaltungsgericht

Kein Magnetschmuck in Apotheken

Berlin - 19.09.2013, 17:18 Uhr


Vor Gericht wird immer wieder darüber gestritten, welche Produkte zum apothekenüblichen Warensortiment gehören und welche nicht. Heute beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Frage und entschied, dass Magnetschmuck jedenfalls nicht apothekenüblich ist. Geklagt hatte ein Apotheker aus Nordrhein-Westfalen.

Die beklagte Stadt verbot den Verkauf von mit Magneten versehenen Schmuckstücken, weil sie ihrer Meinung nach nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke gehören. Gegen die Ordnungsverfügung wehrte sich der Apotheker und klagte – blieb damit aber in allen drei Instanzen erfolglos. Denn das Verwaltungsgericht Arnsberg, das Oberverwaltungsgericht Münster sowie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigen die Meinung der Stadt.

Magnetschmuck sei weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und erfülle auch nicht die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware, erklärt das BVerwG. Apothekenüblich seien laut der Apothekenbetriebsordnung unter anderem Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern (§ 1a Abs. 10 Nr. 2). Das Produkt müsse dabei objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen – das sei der Fall, wenn es zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen könne, was sich wiederum nach der Verkehrsauffassung am Maßstab eines verständigen Verbrauchers beurteile.

„Gemessen hieran ist Magnetschmuck keine apothekenübliche Ware“, führen die Richter aus. Denn nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen lasse sich die behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit nicht nachvollziehen. Danach gebe es keine wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbare, aussagekräftige Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten.

Die Untersagungsanordnung verletzt den Apotheker nach Meinung des BVerwG auch nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit: Die Begrenzung des in Apotheken neben Arzneimitteln und Medizinprodukten zulässigen Warensortiments auf apothekenübliche Waren sei durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. „Die Beschränkung bezweckt mit Blick auf den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags der Apotheke, eine Entwicklung der Apotheken zum ‚drugstore‘ zu verhindern, und schützt zudem das Vertrauen der Kunden, in der Apotheke Erzeugnisse mit einem tatsächlichen gesundheitlichen Nutzen zu erhalten.“

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 2013, Az. 3 C 15.12


Juliane Ziegler