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Keine Fax-Übermittlung
Unzulässige Rezeptsammlung in Arztpraxen
Ärzte dürfen Rezepte nicht an Apotheken faxen, die die Arzneimittel dann per Botendienst ausliefern. Damit unterhalte der Arzt in seiner Praxis eine nicht genehmigte Rezeptsammelstelle, entschied das Saarländische Oberlandesgericht. Abgesehen von medizinisch begründeten Notfällen dürfe ein Arzt Rezepte nicht an eine bestimmte Apotheke weiterleiten – auch nicht, wenn Patienten dies wünschten.
Eine Apothekerin war gerichtlich gegen die Praxis eines Kollegen und dreier Arztpraxen vorgegangen, Rezepte per Fax an die Apotheke zu übermitteln und die verordneten Arzneimittel per Botendienst zuzustellen. Ihr war ein Sack voller Faxkopien von Rezepten der Ärzte samt Auslieferungsbelegen des Apothekers zugespielt worden. Der betroffene Apotheker betonte, die Ärzte hätten nur in Einzelfällen Rezepte an ihn gefaxt, lediglich rund zehn Prozent der von den Arztpraxen ausgestellten Rezepte seien von dieser Handhabung betroffen gewesen. Er habe die Originalrezepte vor der Auslieferung in den Arztpraxen in der Regel persönlich abgeholt. Zudem habe man damit dem ausdrücklichen Patientenwunsch entsprochen.
Das Saarländische Oberlandesgericht folgte aber der Ansicht der Apothekerin. Der Erlaubnisvorbehalt von Rezeptsammelstellen – in § 24 Abs. 1 ApBetrO definiert als Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen – gelte nicht nur für „klassische“ Rezeptsammelstellen, erklären die Richter in ihrem Urteil. Eine unzulässige Rezeptsammlung liege bereits dann vor, wenn ein Apotheker Dritte organisiert dazu veranlasse, für ihn Rezepte zu sammeln, oder wenn der Apotheker Rezepte, die ein Dritter sammle, entgegennehme. Durch nicht genehmigte Rezeptsammelstellen „im rechtsfreien Raum“, so die Begründung, wäre die Arzneimittelsicherheit nicht mehr gewährleistet.
Das gelte auch für die Übermittlung per Fax oder Telefon oder wenn Verordnungen von Mitarbeitern der Arztpraxis oder der Apotheke in die Betriebsräume des Apothekers gebracht würden, heißt es im Urteil – es sei denn, im Einzelfall gebe es einen „nachvollziehbaren“ Grund. Nahezu 70 Rezepte in acht Werktagen sprächen allerdings gegen die Annahme von Einzelfällen. Zudem dürften Ärzte – abgesehen von medizinisch begründeten Notfällen – Rezepte nicht allein auf den ausdrücklichen Wunsch des Patienten hin an eine bestimmte Apotheke weiterleiten. Aufgabenbereiche von Arzt und Apotheker müssten „völlig“ getrennt bleiben. „Das Allgemeininteresse an einer inhaltlichen und organisatorischen Trennung beider Berufsgruppen hat Vorrang vor privaten Wünschen.“
Der betroffene Apotheker hatte argumentiert, im Einzelfall sei es gestattet, Empfehlungen zugunsten von Leistungserbringern auszusprechen. Die Berufsordnung der Ärzte gestatte es Ärzten zwar, bei Vorliegen eines „hinreichenden Grundes“ Apotheken zu empfehlen oder an diese zu verweisen, wenn dies auf Bitte des Patienten erfolge, bestätigen die Richter. Hinreichende Gründe könnten sich etwa aus der Qualität der Versorgung, der Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten oder aus schlechten Erfahrungen ergeben, die Patienten bei anderen Anbietern gemacht hätten. Keinen hinreichenden Grund stelle dagegen die größere Bequemlichkeit eines Versorgungsweges dar. Im vorliegenden Fall sei ein solches Informationsbedürfnis der Patienten, das die Verweisung an einen bestimmten Apotheker rechtfertigen könnte, nicht erkennbar.
Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. September 2013, Az. 1 U 42/13
Berlin - 18.10.2013, 09:42 Uhr