AVP-Vergleich bei OTC-Preiswerbung

Kammergericht: „zur Täuschung geeignet“

Berlin - 05.02.2014, 17:49 Uhr


Vor einigen Tagen erklärte das Landgericht Hamburg den AVP-Vergleich im Rahmen der OTC-Werbung einer Versandapotheke für unzulässig. In einem ähnlichen Fall haben sich die Richter des Berliner Kammergerichts dieser Auffassung nun angeschlossen. Diese Bewerbung enthalte „zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein besonderer Preisvorteile“, heißt es im Urteil.

Die Wettbewerbszentrale hatte den Betreiber einer Berliner Versandapotheke abgemahnt, weil dieser seine Preise einem höheren, als „AVP“ bezeichneten Preis gegenübergestellt hatte, der als Apothekenverkaufspreis erläutert wurde. Auf einer Unterseite, die per Link erreichbar war, wurden er und die Zusammenhänge rund um den Preis ausführlich erklärt: über Lauer-Taxe, ABDA-Artikelstamm, PZN, ABDATA bis hin zum UVP. Der Apotheker wehrte sich vor Gericht, doch sowohl Landgericht als auch Kammergericht gaben der Wettbewerbszentrale recht.

Nach Auffassung des Kammergerichts erweckt die Versandapotheke mit dieser Art der Werbung den Eindruck, sie biete rezeptfreie Arzneimittel zu einem Preis an, der unter dem vom Hersteller unverbindlich vorgegebenen Preis für die Abgabe an den Endverbraucher liege. Denn der Verbraucher halte den AVP für eine solch unverbindliche Preisempfehlung – vielleicht nicht unbedingt, weil er „AVP“ mit „UVP“ verwechsle, zumindest aber, weil es bei der Abkürzung „VP“ naheliege, dass das „A“ entweder für „Apotheke“ oder „Arznei(mittel)“ stehe.

Das Kammergericht ist damit eines von mehreren Gerichten, das den AVP-Vergleich für irreführend hält. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart, das Landgericht Hamburg sowie das Landgericht Frankfurt untersagten bereits diese Art der Preiswerbung. Hingegen erachtete das Landgericht Braunschweig den Hinweis auf Preisersparnisse unter Bezugnahme auf einen „einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“ für zulässig. Teilweise sind die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig. Eine endgültige Klärung wird wohl erst durch den Bundesgerichtshof erreicht werden.

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Juliane Ziegler


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