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Notdienstpauschale
Finanzamt Bayern: Pauschale Umsatzsteuerfrei
Als erstes Finanzamt hat das Bayerische Landesamt für Steuern die während der Gesetzgebung vom Bundesfinanzministerium vertretene Auffassung bestätigt, dass Apotheken auf die neue Notdienstpauschale keine Umsatzsteuer entrichten müssen. Der pauschale Zuschuss unterliege „als echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer“, heißt es in einer Veröffentlichung der obersten bayerischen Finanzbehörde von Anfang Februar.
Damit ist die Pauschale von circa 220 Euro pro Nacht- und Notdienst wie erwartet nicht umsatzsteuerpflichtig. Es ist davon auszugehen, dass sich die Steuerverwaltungen der anderen Bundesländer dieser Ansicht anschließen. Im Zuge der Gesetzgebung zur Notdienstpauschale waren kurzzeitig Irritationen über eine mögliche Umsatzsteuerpflicht der Notdienstpauschale für die Apotheken aufgetreten. Das Bundesfinanzministerium hatte allerdings bereits im Gesetzgebungsverfahren betont, dass keine Umsatzsteuerpflicht entstehe, da es sich um einen Zuschuss handele.
Seit August 2013 erhalten Apotheker für jeden von ihnen geleisteten vollen Nacht- und Notdienst eine Pauschale aus dem neu geschaffenen Notdienstfonds. Zur Finanzierung wurde das Apothekenhonorar um 16 Cent erhöht. Die erste Pauschale für den Zeitraum August und September betrug 223,79 Euro.
Berlin - 17.02.2014, 13:52 Uhr