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Fenistil
Keine höchstrichterliche Entscheidung im Dachmarken-Streit
Im Fenistil-Dachmarkenstreit hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt das letzte Wort gesprochen: Es will eine Revision von Novartis gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht zulassen. In dem Rechtsstreit des Pharmaunternehmens mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ging es um die Verwendung der Dachmarke „Fenistil“ für eine Lippenherpescreme mit dem Wirkstoff Penciclovir. Beide Vorinstanzen hatten eine Dachmarkenbezeichnung als irreführend abgelehnt.
Lange hat Novartis gestritten – doch vor einiger Zeit hatte sich das Unternehmen bereits insoweit geschlagen gegeben, als dass es auf den „Fenistil“-Zusatz für seine Lippenherpescreme verzichtete. Dennoch wollte Novartis ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erreichen. Da das OVG die Revision nicht zugelassen hatte, musste die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Diese haben die Leipziger Richter nun zurückgewiesen: Weder seien die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel erkennbar, noch weise die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf.
Novartis sah sich in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil das Berufungsgericht den Antrag, eine repräsentative Verbraucherumfrage in Auftrag zu geben zum Nachweis, dass die Bezeichnung „Fenistil® Pencivir bei Lippenherpes“ nicht irreführend sei oder zu Verwechslungen mit anderen Produkten führe, abgelehnt hatte. Doch dies sah das Bundesverwaltungsgericht anders. Die Richter am OVG hätten im vorliegenden Fall aufgrund ihrer eigenen Sachkunde über den Fall befinden können. Eines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens hätte es nicht bedurft.
Was die für die Zulassung der Revision erforderliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache betrifft, so sehen die Leipziger Richter diese unter mehreren Gesichtspunkten ebenfalls nicht gegeben. So vermissen sie etwa eine von der Klägerin formulierte über den Fall hinausweisende klärungsfähige Rechtsfrage. Ebenso wenig genüge es den formellen Anforderungen einer Grundsatzrüge, wenn sich Novartis auf das Erfordernis berufe, „klare und allgemein gültige Kriterien für die ... Feststellung einer Irreführung im Sinne des § 8 AMG festzulegen“.
Auch nach dem Abschluss dieses Rechtsstreits sind Dachmarken für Arzneimittel nicht generell tabu – aber sie dürfen die Verbraucher nicht in die Irre führen. Erst kürzlich hatte das OVG Nordrhein-Westfalen in einem anderen Fall ganz anders entschieden: So darf das Bayer-Schmerzmittel „Aleve“ mit dem Wirkstoff Naproxen-Natrium unter der Dachmarke „Aktren“ vertrieben werden. Der Unterschied zum Fenistil-Fall: Bei den Aktren-Arzneimitteln handelt es sich sämtlich um Schmerzmittel, wenn auch mit unterschiedlichen Wirkstoffen. Die Marke Fenistil war aus Sicht der Richter hingegen als mit Arzneimitteln besetzt, die nicht nur einen gänzlich anderen Wirkstoff enthalten, sondern auch für ein anderes Anwendungsgebiet vorgesehen sind als die Lippenherpescreme.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. März 2014, Az.: 3 B 60/13
Berlin - 25.03.2014, 16:40 Uhr