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Neues zum 1. April
Rabattverträge, Festbeträge und Austauschverbot
Zum heutigen 1. April muss die Apothekensoftware einiges leisten. Eine Vielzahl neuer Rabattverträge ist in Kraft getreten. Der Deutsche Apothekerverband spricht von „Millionen Patienten“, die sich darauf einstellen müssen, ein neues Präparat zu bekommen. Überdies gelten seit heute viele neue Festbeträge. Und auch die Substitutionsausschlussliste mit ihren bislang bescheidenen zwei Wirkstoffen ist jetzt wirksam.
„Chronisch kranke Menschen, die ihre Medikamente genau kennen, sind bei neuen Rabattarzneimitteln schnell verunsichert“, erklärt die DAV-Patientenbeauftragte Claudia Berger. „Nicht nur das pharmazeutische Wissen, sondern auch ein hohes persönliches Engagement des Apothekers sind notwendig, um dem Patienten das Vertrauen in seine Medikation wiederzugeben“.
Dass die Rabattverträge auch die Patienten entlasten, ist keine Selbstverständlichkeit. Nach Berechnungen des DAV erlassen oder ermäßigen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten die gesetzliche Zuzahlung für weniger als die Hälfte aller Rabattarzneimittel. Von den 27.000 erfassten Rabattarzneimitteln seien 11.500 Medikamente seit 1. April zur Hälfte oder komplett von der gesetzlichen Zuzahlung zugunsten der Krankenkassen befreit (43%), meldet der DAV.
Doch nicht nur neue Rabattverträge gehen an den Start. Es gelten auch viele neue Festbeträge. Etwa 7.500 Arzneimittel sind betroffen; bei rund 7.000 Medikamenten wurde der Festbetrag abgesenkt. Bleibt ein Hersteller mit seinem Preis über dem Festbetrag, wird für den Patienten eine Aufzahlung fällig. Damit das Medikament von der Zuzahlung befreit wird, muss sein Preis mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegen. Laut DAV ist dies jedoch nur bei 4.600 von 32.500 festbetragsgeregelten Arzneimitteln der Fall (14%).
Nicht zuletzt gilt seit heute ein leicht abgeänderter Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung: In seiner neuen Anlage 1a (Substitutionsausschlussliste) stehen jetzt die beiden Wirkstoffe Ciclosporin (Immunsuppressivum) und Phenytoin (Antiepileptikum). Liegt einer Apotheke eine Verordnung mit einem dieser Wirkstoffe vor, so darf sie diesen ab sofort nicht mehr austauschen. Diese noch bescheiden anmutende Liste ergibt sich aus einem Schiedsstellenbeschluss von Anfang Januar. Nunmehr ist der Gemeinsame Bundesausschuss aufgefordert, sie zu erweitern – auch das ist ab heute geltendes Recht.
Berlin - 01.04.2014, 14:52 Uhr