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Steuerlich abzugsfähig?
Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter
In der Vorweihnachtszeit kommt bei einigen Apothekern die Frage auf, was sie ihren Mitarbeitern schenken könnten – nette Geschenke sind schließlich eine gute Möglichkeit, sich für die gute Zusammen- und Mitarbeit zu bedanken. Dabei stellt sich dem ein oder anderen auch die Frage nach der steuerlichen Abzugsfähigkeit. Damit gut Gemeintes auch wirklich gut wird, sind die Rahmenbedingungen zu beachten.
Grundsätzlich gehören alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die der Mitarbeiter im Rahmen seines Dienstverhältnisses erhält, zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Nicht zum Arbeitslohn zählen Geschenke, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden – etwa Blumen und Bücher – und zu keiner Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Es handelt sich dann um Aufmerksamkeiten, die als Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 Euro (ab 2015: 60 Euro) anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses steuerfrei sind.
Daneben kann die Apotheke den Mitarbeitern ohne jeden Anlass monatlich Sachbezüge im Gesamtwert von 44 Euro zuwenden. Diese Freigrenze gilt auch bei Weihnachtsgeschenken, sofern das Geschenk nicht im Rahmen einer Weihnachtsfeier „überreicht“ wird – beispielsweise ein gemeinsamer Konzertbesuch mit Abendessen. In diesem Fall ist der Wert des Geschenkes Bestandteil der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen (zurzeit 110 Euro, ab 2015 eventuell 150 Euro).
Für Zuwendungen und die verbilligte Abgabe von Waren aus dem Sortiment der Apotheke treffen diese Regelungen nicht zu. Hier gilt ein Freibetrag von jährlich 1.080 Euro. Immer wieder werden auch Gutscheine geschenkt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass deren Einlösung nur bei Dritten erfolgen darf. Waren aus dem Apothekensortiment sind stets steuer- und sozialversicherungspflichtige Sachzuwendungen bzw. gehen in den jährlichen Rabattfreibetrag ein.
Lesen Sie mehr dazu im aktuellen AWA 2014, Nr. 23, S. 10.
Berlin - 02.12.2014, 12:38 Uhr