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Gericht bestätigt Wettbewerbsverstoß
Versandapotheker unterliegt im Himalaya-Streit
Vor dem Hamburger Landgericht ging es gestern um den Verkauf von Himalaya-Salz: Eine Hamburger Apothekerin hatte über einen Rechtsanwalt mehrere Versandapotheken abgemahnt, weil diese in ihren Webshops Himalaya-Salze anboten. Das sei irreführend, weil das Salz nicht tatsächlich direkt aus dem Himalaya-Massiv stamme. Einige der Versandapotheker wehrten sich gegen die Abmahnung, woraufhin die Apothekerin Klage erhob. Gestern traf man sich sodann in einem der Verfahren vor Gericht: Die Richter folgten der Ansicht der Rechtsmissbräuchlichkeit jedoch nicht.
Der Versandapotheker hatte über seinen Anwalt Widerklage gegen die Klage der Apothekerin erheben lassen. Bei Testkäufen anderer Abgemahnter hatte sich gezeigt, dass die abmahnende Apothekerin in ihrer Apotheke selbst entsprechende Produkte verkaufte – und zwar nachdem die Abmahnungen versandt wurden. Unter anderem deshalb sei die Abmahnung – und damit auch die Klage der Apothekerin – rechtsmissbräuchlich, war der Anwalt des Versandapothekers überzeugt. Mit seiner Widerklage forderte er für seinen Mandanten die Erstattung entstandener Kosten zurück.
Im Erwiderungsschreiben des Klägeranwalts führt dieser aus, dass die Quittung vom Kauf in der Apotheke seiner Mandantin bzw. Mutter als Beweismittel untauglich sei, weil es nur Beweiskraft im Verfahren des Testkäufers bzw. seines Auftraggebers entfalte – nicht aber in den Verfahren anderer Abgemahnter. Das Gericht sah dies offenbar ebenso: Die Widerklage wurde abgewiesen und der Klage stattgegeben, berichtet der Versandapotheker. Ein Rechtsmissbrauch liegt nach Meinung der Richter also nicht vor. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass die Richter ihre Entscheidung nicht ausführlich begründeten. Insoweit muss nun die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden.
Berlin - 14.01.2015, 14:00 Uhr