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85 Euro für Notdienst
ADA und ADEXA einig: drei Monate Kündigungsfrist
Der Arbeitgeberverband ADA und die Apothekengewerkschaft ADEXA haben sich auf einen neuen Bundesrahmentarifvertrag geeinigt. Wie berichtet, sieht dieser im Notdienst eine Vergütung von 8,50 Euro pro Stunde für Apotheker, Pharmazie-Ingenieure und Apothekerassistenten vor. Außerdem wurde eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart. Der Vertrag gilt rückwirkend ab 1. Januar 2015.
„Längst überfällig“, so ADEXA-Verhandlungsführerin Tanja Kratt, sei die Einigung auf eine verbesserte Vergütung im Nachtnotdienst gewesen, die den seit Januar geltenden Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde nicht unterschreitet. Für den zehnstündigen Zeitraum von 22 Uhr bis 8 Uhr morgens würden jetzt entweder 5,5 Stunden Freizeit gewährt statt bisher 3,5 Stunden – oder eine Vergütung von 85 Euro. Diese 85 Euro gelten einheitlich für alle drei vertretungsberechtigten Berufe und für jede Berufsjahresgruppe.
Unverändert bleiben Notdienste in der Zeit von 18.30 Uhr bis 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Sie werden wie bisher mit Freizeitausgleich in Höhe von 1:1 angerechnet bzw. mit dem tariflichen Stundensatz vergütet. „Ein Mindestlohn für Akademiker kann natürlich nur ein absoluter Mindeststandard sein“, so Kratt. Bei den kommenden Gehaltsverhandlungen werde sich zeigen, inwieweit die Arbeitgeber bereit seien, wirklich angemessene Notdienstvergütungen zu zahlen.
Proportionale Verteilung und Freizeit
Für den Notdienst seien im neuen BRTV weitere Regelungen getroffen worden. So soll die Verteilung der Notdienstzeiten unter den zum Notdienst verpflichteten Mitarbeitern proportional zu deren Wochenarbeitszeit erfolgen. Freizeit für geleisteten Notdienst solle zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden. Außerdem dürfe ein Notdienst inklusive der davor und/oder danach geleisteten „normalen“ Arbeitszeit maximal 24 Stunden dauern. Und im Anschluss sei Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren – nur bei dringenden betrieblichen Gründen dürfe hiervon abgewichen werden.
Für die in § 18 festgelegte Kürzungsmöglichkeit der Sonderzahlung bei wirtschaftlichen Notlagen gilt laut ADEXA künftig: Sie ist nur mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen vor Fälligkeit zulässig. Außerdem wurde festgeschrieben, dass Apothekeninhaber ihren PKA-Azubis die Kosten für die Ausbildung zum Ersthelfer erstatten müssen (§ 16).
Kündigungsfrist von drei Monaten
Bis zuletzt war zwischen ADA und ADEXA die von den Arbeitgebern geforderte Neuregelung der Kündigungsfristen in § 19 umstritten. Geeinigt hat man sich jetzt auf eine Kündigungsfrist, die nach der Probezeit für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber bis zu drei Monate betragen kann. Dieses Zugeständnis von ADEXA sei vor allem der Situation derjenigen Apothekeninhaber geschuldet, die wegen des Fachkräftemangels Probleme haben, innerhalb der üblichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende neue MitarbeiterInnen zu finden. Kratt: „Selbstverständlich werden wir aber unsere Mitglieder darüber informieren, dass sie sich die Bindung an längere Fristen für ihre berufliche und private Planung gut überlegen sollten.“
2 Kommentare
Vergütung für Notdienste
von Apothekerin123 am 16.03.2017 um 23:18 Uhr
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AW: Vergütung für Notdienste
von M.Sch. am 20.01.2018 um 12:26 Uhr
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