GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

DKG begrüßt Regeln zur Entlassmedikation grundsätzlich

18.03.2015, 12:25 Uhr

Die DKG begrüßt die angedachten Regelungen zur Enlassmedikation. (Foto: everythingpossible/Fotolia.com)

Die DKG begrüßt die angedachten Regelungen zur Enlassmedikation. (Foto: everythingpossible/Fotolia.com)


Berlin - Die Regierungskoalition will mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) auch das Entlassmanagement der Krankenhäuser neu regeln. Unter anderem soll Krankenhäusern die Möglichkeit eröffnet werden, zur Sicherstellung einer durchgehenden Versorgung mit Arzneimitteln Patienten bei der Entlassung die jeweils kleinste Packung eines Arzneimittels zu verordnen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt die geplanten ambulanten Verordnungsmöglichkeiten ausdrücklich.

Zur Sicherstellung der Versorgung beim Übergang in die ambulante Versorgung sollen Krankenhäuser ein auf die Erfordernisse des Entlassmanagements begrenztes Recht zur Verordnung ambulanter Leistungen erhalten. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser die jeweils kleinste Packung nach der Packungsgrößenordnung verordnen – die Abgabe erfolgt in öffentlichen Apotheken. Das bislang im Apothekengesetz (§ 14) geregelte Recht von Krankenhaus(versorgenden)-Apotheken, zur Überbrückung bestimmter Zeiträume Arzneimittel an Patienten abzugeben, bleibt hiervon unberührt.

DKG befürchtet Probleme bei der Verfügbarkeit

Wie die DKG in ihrer Stellungnahme zur Anhörung zum GKV-VSG erklärt, könnten die neuen Verordnungsmöglichkeiten für Arzneimittel die Versorgung der Patienten erheblich verbessern und eine umgehende Anschlussversorgung sicherstellen. Auch sei der Grundgedanke, die Verordnungsmöglichkeiten auf eine möglichst kleine Packung nach der Packungsgrößenverordnung zu begrenzen, „im Grundsatz sicherlich sachgerecht“. Allerdings könne diese Begrenzung zu Problemen bei der tatsächlichen Verfügbarkeit der verordneten Arzneimittel für die Patienten in den öffentlichen Apotheken führen. Dies liege daran, dass bei mehreren Wirkstoffen die kleinste Packung lediglich von einem bzw. von wenigen, zum Teil auch sehr kleinen Herstellern angeboten werde. Nach der vorgesehen Regelung dürften öffentliche Apotheken jedoch nur das Arzneimittel von diesem einen bestimmten bzw. den wenigen Herstellern abgeben, deren Packungen häufig nicht kurzfristig verfügbar seien. Damit könnten Patienten die von den Krankenhausärzten mit dem Entlassrezept verordneten Arzneimittel in vielen Fällen nur mit erheblichen Verzögerungen und zusätzlichem Aufwand erhalten. Deshalb sollte die Verordnungsmöglichkeit so ausgestaltet werden, dass die Verordnung nicht auf die kleinste Packung, sondern auf Packungen mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen nach der Packungsgrößenverordnung begrenzt werden.

Entlassmanagement: Regelungen entsprechen bereits Versorgungsrealität

Auch die generellen Änderungen zum Entlassmanagement werden von der DKG positiv aufgenommen. Der Gesetzgeber will hier nachbessern, weil das Enlassmanagement bislang nicht so umgesetzt wurde, wie es ihm vorgeschwebt hatte. Die DKG ist zwar der Meinung, dass die Krankenhäuser bereits funktionierende Strukturen für eine ordnungsgemäße Überleitung von Patienten in eine Nachsorge vorhielten, weswegen es grundsätzlich keiner Neuregelung auf Bundesebene bedürfe. Sollte diese vom Gesetzgeber dennoch als erforderlich angesehen werden, sei die vorgesehene Neustrukturierung des Entlassmanagement unter Einbeziehung der vertragsärztlichen Leistungserbringer sachgerecht. Positiv sei insbesondere, wenn Krankenhäusern nun gesetzlich ermöglicht werde, Leistungserbringer nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Vertragsärzte, Medizinische Versorgungszentren) über entsprechende Kooperationsvereinbarungen in das Entlassmanagement einzubinden – dies entspreche bereits der bestehenden Versorgungsrealität.   


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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