„Produkt des Jahres“

Nächster Kratzer für BVDA-Siegel

07.04.2015, 15:25 Uhr

Die Werbung mit dem BVDA-Siegel ist nur bedingt zulässig. (Foto: Bilderbox)

Die Werbung mit dem BVDA-Siegel ist nur bedingt zulässig. (Foto: Bilderbox)


Berlin – Die Werbestrategie mit dem BVDA-Siegel muss einen weiteren Rückschlag verbuchen: Nachdem Procter & Gamble gerichtlich untersagt wurde, für Wick MediNait mit der Auszeichnung „Medikament des Jahres“ zu werben, hat das Landgericht Limburg der Equimedis Dr. Jacoby GmbH & Co. KG die Werbung für „Apothekers Original Pferdesalbe Gold“ mit der BVDA-Auszeichnung „Produkt des Jahres“ in einem Anzeigenblatt verboten. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig.

Equimedis Dr. Jacoby hatte im vergangenen Jahr für die Pferdesalbe im „Usinger Anzeigenblatt“ mit einer Werbebeilage sowie im Internet geworben – jeweils mit dem BVDA-Siegel „Produkt des Jahres“. Auf der Eingangsseite der eigenen Internetseite hieß es zusätzlich: „Produkt des Jahres 2011-2014. Die von Deutschlands Apotheken am häufigsten empfohlene Pferdesalbe.“ Seitlich davon fand sich ein Link, der zu „mehr Informationen“ führte. Die Wettbewerbszentrale hielt beide Varianten für irreführend, weil sie für den Verbraucher nur unzureichende Informationen bereithalte.

Ohne nähere Hinweise irreführend

Diese Meinung vertritt auch das Landgericht Limburg – jedenfalls im Hinblick auf die Werbung im Usinger Anzeigenblatt. „Die Werbung mit dem Siegel ‚Produkt des Jahres 2014‘ ohne Angabe der konkreten Fundstelle der Veröffentlichung des Inhalts des Qualitätsurteils stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, weil die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch die Vorenthaltung dieser Information wesentlich beeinträchtigt wird“, erklären die Richter im Urteil und schließen sich dabei der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.

Danach müssen in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzt voraus, dass in der Werbung überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, und dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist. Bei der Werbung im Usinger Anzeigenblatt bejahten die Limburger Richter den Unterlassungsanspruch: Ihrer Meinung nach hätte auf der Werbebeilage ein Fundstellenhinweis platziert werden können und müssen.

Weiterführender Link ausreichend

Bei der Werbung auf der Internetseite des Unternehmens hatten die Richter hingegen keine Bedenken. Durch die anklickbaren Informationen „Die Empfehlung der deutschen Apotheker: Apothekers Original Pferdesalbe Gold wurde für Pferde entwickelt, ist aber auch für Menschen wie gemacht. Dies wissen auch Deutschlands Apotheker. Sie empfehlen Apothekers Original Pferdesalbe Gold häufiger als jede andere Pferdesalbe und wählten sie zum vierten Mal in Folge zum Produkt des Jahres in der Kategorie Pferdesalbe, belegt in einer repräsentativen Umfrage des Magazins ‚Der Neue Apotheker‘, dem offiziellen Organ des Bundesverbands deutscher Apotheker e.V.“ sowie dem Hinweis auf das BVDA-Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation unter Angabe des ISSN werde „der verständige Durchschnittsverbraucher befähigt, sowohl die Fundstellenangabe zu lesen als auch ggf. diese zu überprüfen und sei es durch Beschaffen des erwähnten Handbuchs“, so die Richter.

Die Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, die Bewerbung als „Produkt des Jahres 2014“ spiegele nicht ausreichend den qualitativen oder quantitativen Gehalt der eigentlichen Bewertung wider. Doch dem folgte das Gericht nicht. Laut dem Handbuch seien Apotheken stichprobenartig befragt worden – neben ihrer Empfehlungshäufigkeit seien in die Bewertung auch qualitative Maßstäbe eingegangen, „mögen diese den Verbraucher nun mehr oder weniger oder gar nicht überzeugen“, so die Richter. Dass es sich bei der Bewertung mit dem BVDA-Siegel also um ein irreführendes Eigenlob durch die Beklagte selbst handele, sei insoweit ausgeschlossen.


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