SKONTI-STREIT VOR GERICHT

Einstweilige Verfügung gegen Phagro-Chef

13.04.2015, 12:10 Uhr

Dem LG Berlin gingen die Aussagen von Phagro-Chef Trümper zu AEP-Skonti zu weit. (Foto: Phagro)

Dem LG Berlin gingen die Aussagen von Phagro-Chef Trümper zu AEP-Skonti zu weit. (Foto: Phagro)


Berlin - Die im Gespräch mit der ApothekerZeitung (AZ) getätigten Aussagen von Dr. Thomas Trümper zur AEP-Skonti-Politik beschäftigen die Gerichte: Das Landgericht Berlin hat jetzt dem Vorsitzenden des Großhandelsverbandes Phagro mit einer einstweiligen Verfügung untersagt, mit Bezug auf das von der Bundesregierung vorbereitete Anti-Korruptionsgesetz auf eine mögliche Strafbarkeit des Einkaufs von Arzneimitteln bei AEP hinzuweisen. Darauf weist AEP seine Kunden in einem Info-Schreiben hin. Ob der Phagro gegen die Verfügung Rechtsmittel einlegt, ist noch nicht entschieden.

Im Gespräch mit der AZ hatte Trümper zunächst versichert, dass weder er persönlich noch der Phagro hinter der Skonto-Klage der Wettbewerbszentrale gegen AEP stecke und dann wörtlich fortgesetzt: „Das allerdings, meine ich, wäre wirklich eine gute Tat für die Apotheker gewesen.“ Stelle sich nach einer gerichtlichen Klärung heraus, „dass Skonti in der Form, wie sie von AEP ohne erkennbare Gegenleistung und zudem als Gesamtrabatt angeboten werden, nicht zulässig sind, dann wird es unter dem neuen Gesetz strafrechtlich nicht nur eng für die Herren bei AEP, sondern auch für alle Apotheken, die diese Angebote angenommen haben.“

Damit habe sich der Phagro-Chef „vorsätzlich falsch hinsichtlich des im Gesetzgebungsprozess befindlichen Antikorruptionsgesetzes geäußert“, schreibt AEP. Für Kunden gebe es aktuell und zukünftig keinerlei rechtliche Bedenken, bei AEP zu bestellen. Dies habe jetzt auch das Landgericht Berlin bestätigt und eine einstweilige Verfügung sowohl gegen den Phagro als auch gegen Trümper erlassen.

Somit sei es ihm und dem Phagro untersagt, „öffentlich oder gegenüber Apothekern wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, dass eine Zusammenarbeit mit der AEP für die Apotheker eine potenzielle strafrechtliche Konsequenz haben könnte“. Das Gericht habe in seiner Begründung deutlich klargestellt, dass dies nicht der Fall sei, schreibt AEP und zitiert aus der einstweiligen Verfügung: „Es geht jedoch nicht an, die angesprochenen Apotheker mit der ‚Drohung‘ einer möglichen Strafbarkeit eines Bezuges von der [AEP] zu verunsichern, da eine solche aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist.“


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