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Antikorruptionsgesetz
Kabinett entscheidet am 29. Juli über Strafbarkeit
Das Antikorruptionsgesetz mit seinen umstrittenen Regelungen für Apotheker und Ärzte soll am 29. Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und auf die parlamentarische Reise geschickt werden. Das kündigte Christian Lange (SPD), parlamentarischer Staatssekretär im Justizministerium, bei den Schlossgesprächen der SPD Moers an. Wenn alles glatt läuft, könnte das Antikorruptionsgesetz am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Laut Lange soll der neue Straftatbestand „Vorteile verbieten, die dafür gewährt oder versprochen werden, dass heilberufliche Pflichten im Wettbewerb oder außerhalb von Wettbewerbslagen verletzt werden“. Es gehe aber keineswegs darum, Heilberufe unter Generalverdacht zu stellen: „Es geht darum, die wenigen schwarze Schafe zu erfassen und dadurch auch die ganz große Mehrheit der ehrlich arbeitenden Ärzte, Apotheker und sonstigen Heilberufsausübenden zu schützen.“ Laut Lange gibt es Schätzungen, nach denen Jahr für Jahr rund zehn Milliarden Euro Schaden durch verschiedenste Arten von Korruption im Gesundheitswesen entstehen.
Linksfraktion fordert Änderungen
Nach Ansicht der Fraktion Die Linke ist der Entwurf nicht optimal. Denn dabei spiele „der Schutz der Allgemeinheit von zu teuren oder qualitativ schlechten Waren oder Dienstleistungen“ eine zu geringe Rolle, heißt es in der Begründung eines Antrags. Nach Meinung der Linksfraktion ist die Korruption im Gesundheitswesen aber vor allem deswegen strafwürdig, weil sie das Vertrauen der Patienten in die Gesundheitsversorgung unterminieren könnte und zudem die gesetzlichen Krankenkassen belastet.
„Beide Güter sind besonders schützenswert und rechtfertigen eine spezielle Strafnorm, die Angehörige von Heilberufen in ihrer fachlichen Unabhängigkeit stärkt“, schreiben die Abgeordneten. Beispielsweise werde das Vertrauen der Patienten beschädigt, „wenn der Eindruck entsteht, dass die Interessen Dritter bedient werden oder persönliche Bereicherung der Behandelnden im Mittelpunkt stehen“.
Als einen möglichen Weg zur Umsetzung der Strafnorm schlägt die Linksfraktion stattdessen eine Anlehnung an die Korruptionsstraftatbestände bei Amtsträgern vor, die im StGB in den §§ 331 fortfolgende geregelt sind. Strafbar machen sollen sich dabei nicht nur Ärzte oder andere Angehörige von Heilberufen, die einen ungerechtfertigten Vorteil annehmen, sondern auch jene, die ihn anbieten.
Referentenentwurf zu unpräzise
Unter anderem sieht der Referentenentwurf zum Antikorruptionsgesetz vor, dass sich Apotheker unter bestimmten Umständen bei der Annahme von Skonti strafbar machen können. Zwar fallen danach „Preisnachlässe“, die Apothekern beim Arzneimittelbezug gewährt werden, grundsätzlich nicht unter den Straftatbestand des geplanten neuen § 299a des Strafgesetzbuches. Allerdings kann für Apotheker die Annahme von Skonti „unlauter“ und damit strafbar sein, wenn die Höhe gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstößt.
Apotheker wie Ärzte hatten gegen diese und andere Regelungen des neuen Gesetzes heftig protestiert und als zu unpräzise abgelehnt. Noch nicht bekannt ist, ob der Kabinettentwurf zum Antikorruptionsgesetz auf diese Einwände eingeht und ob Änderungen nach der Verbändeanhörung vorgenommen wurden.
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