Landgericht Saarbrücken

Kohlpharma-Rabatte: Zu viel ist zu viel

Berlin - 17.12.2015, 17:00 Uhr

Endkontrolle im Versand Kohlpharma: Hier ein Rabatt, dort ein Skonto und zusätzlich ein Werbekostenzuschuss - das ist zu viel, um lauter zu sein. (Foto: Kohlpharma)

Endkontrolle im Versand Kohlpharma: Hier ein Rabatt, dort ein Skonto und zusätzlich ein Werbekostenzuschuss - das ist zu viel, um lauter zu sein. (Foto: Kohlpharma)


Die Rabattkonditionen, die Kohlpharma Apotheken anbietet, überschreiten zusammengenommen die Grenze des gesetzlich Zulässigen und sind damit unlauter. Dies hat jetzt das Landgericht Saarbrücken entschieden. Damit zeigt es sich strenger als das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil zu den Rabatten des Großhändlers AEP.

Kohlpharma hat für Apotheken verschiedene Vergünstigungen im Angebot. Bei Integritas – Verein für lautere Heilmittelwerbung e.V – ist man überzeugt, dass diese in ihrer Kumulation gegen das Arzneimittelpreisrecht und das Heilmittelwerbegesetz verstoßen. Diese Auffassung bekam der Verein nun vor Gericht bestätigt.

Integritas hatte dem Gericht ein Fax vorgelegt, in dem ein Kohl-Mitarbeiter gegenüber einer Apotheke folgende Konditionen bewirbt: Als Basiskonditionen werden auf den Herstellerabgabepreis Nachlässe von zwei bis 2,85 Prozent angeboten, bei Hochpreisern maximal 37,80 Euro. Hinzu kommen drei Prozent Skonto bei Bankeinzug bei drei Monaten Valuta sowie ein „Werbekostenzuschuss“ (bei einem Umsatz von mehr als 50.000 Euro: 0,5 Prozent, bei einem Umsatz von mehr als 100.000 Euro: ein Prozent). Je nach Status gibt es zusätzlich im Rahmen des Clever+ Partnerprogramms eine Vergütung für jede direkt bezogene Rx-Packung von 0,10 bis 1,10 Euro, gestaffelt nach der Sortimentsbreite. Überdies verwies die Klägerin auf Clever+Teampunkte, die für jede direkt bezogene Rx-Packung in Sachprämien eingetauscht werden könnten.

Integritas: 3,15 Prozent sind die Grenze

Aus Sicht von Integritas war das zu viel des Guten: Eine geldwerte Zuwendung eines pharmazeutischen Unternehmers im Direktvertrieb an Apotheken müsse sich im Rahmen der Arzneimittelpreisverordnung bewegen. Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte Integritas zunächst beim Landgericht Hamburg eine Einstweilige Verfügung gegen den Arzneimittelimporteur. Nachdem der Rechtsstreit zwischenzeitlich nach Saarbrücken verwiesen wurde, hat nun das dortige Landgericht die Hamburger Entscheidung bestätigt.

Kohlpharma war bereits der Auffassung, dass die für das Eilverfahren nötige Dringlichkeit nicht gegeben sei: Clever-Punkte könnten bereits seit 2011 nicht mehr eingelöst werden. Auch sonst habe zu viel Zeit zwischen der Kenntnisnahme der Konditionen und der Beantragung der Einstweiligen Verfügung gelegen. Abgesehen davon hält das saarländische Unternehmen die geltend gemachten Ansprüche für nicht gegeben – zumal die einzelnen Maßnahmen nicht automatisch kumulativ gewährt würden, sondern es sich um jeweils individuelle Absprachen handele.

Verzicht auf Großhandelszuschlag möglich – mehr aber nicht 

Das Landgericht Saarbrücken sieht dies jedoch anders und entschied am Mittwoch zugunsten von Integritas. In seinem Urteil stellt es zunächst fest, dass die Preisvorschriften für den Großhändler nach dem Arzneimittelgesetz auch für pharmazeutische Unternehmer gelten, die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher direkt an Apotheken abgeben. Nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den Großhandel an Apotheken ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro zuzüglich eines Festzuschlages von 0,70 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 Nr. 2a Heilmittelwerbegesetz sind zudem Barrabatte für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden. Die Hersteller dürften bei der Direktabgabe zwar auf den Großhandelszuschlag verzichten – eine Rabattgewährung sei aber unzulässig, wenn sie darüber hinausgehe und zu einem Preisabzug von dem in der Lauertaxe veröffentlichten Preis führe, so das Gericht.

Doch schon die Staffelvergütung pro Rx-Arzneimittel im Rahmen des Clever+ Partnerprogramms überschreite bei Arzneimitteln mit einem Herstellerabgabepreis bis zu 35 Euro den zulässigen Rabatt. Komme dann noch der Basisrabatt hinzu, fielen weitere Arzneimittel unter diese unzulässige Rabattierung. Es könne daher dahinstehen, ob das Skonto von drei Prozent bei der ohnehin recht großzügigen Zahlungsfrist von drei Monaten vielleicht noch marktüblich ist.  

Werbekostenzuschuss als versteckter Rabatt?

Auch der Werbekostenzuschuss ist aus Sicht des Gerichts zweifelhaft. Ein solcher sei zwar grundsätzlich zur Finanzierung von Werbe- und Verkaufsfördermaßnahmen des Vertragspartners zulässig und stelle insoweit eine Gegenleistung für die von diesem vorgenommene Werbemaßnahme dar. Kohl hatte im Verfahren erklärt, den teilnehmenden Apotheken werde z.B. eine Gutschrift von 50 bis 100 Euro gewährt, wenn sie Auskünfte über das Abgabeverhalten und/oder ihr Lagersortiment erteilten. Dabei sei davon auszugehen, dass ein Apotheker mit einem höheren Umsatz auch einen entsprechend höheren Werbeaufwand habe.

Doch das Argument ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Ein höherer Umsatz ziehe nicht notwendigerweise nach sich, dass die Apotheke entsprechend verschiedene Arzneimittel umsetzt bzw. vorhält und dadurch für die zu erteilende Auskunft ein höherer Erfassungsaufwand anfällt. Daher dränge sich der Eindruck auf, dass der als Werbekostenzuschuss bezeichneten Vergütung „keine echte Gegenleistung des Apothekers gegenübersteht, sondern es sich tatsächlich um einen versteckten weiteren Rabatt handelt“. Letztlich könne aber selbst dies dahinstehen; ebenso die Frage des Wertes der Teampunkte. 

Nicht zuletzt hatten die Richter in Saarbrücken kein Problem mit der Dringlichkeit. Diese werde in Wettbewerbssachen vermutet und hätte von der Beklagten widerlegt werden müssen. 

Bei Integritas freut man sich über den Erfolg. Kohlpharma will das Urteil hingegen nicht kommentieren. Die Entscheidung zeigt zumindest eines: Die Frage, in welcher Höhe Großhändler und direkt vertreibende Hersteller Rabatte an Apotheken gewähren dürfen, scheidet die Geister. Klärung wird es wohl erst mit dem von der Wettbewerbszentrale im AEP-Verfahren angestrebten höchstrichterlichen Urteil geben.

Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 2015, Az.: 7 O 57/15


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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