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Alternative Verbraucherstreitbeilegung
Versandapotheken müssen auf EU-Plattform verlinken
Für Apotheken, die Arzneimittel versenden, gibt es eine neue Hinweispflicht: Seit dem 9. Januar müssen sie ihre Webseite mit einer EU-Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung verlinken. Wer den Hinweis noch nicht eingefügt hat, dem droht die Gefahr einer Abmahnung.
Im Dezember hat der Bundestag das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz beschlossen und damit europäische Vorgaben umgesetzt. Während das deutsche Gesetz voraussichtlich erst im April 2016 in Kraft treten wird, ist die unmittelbar geltende EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung (OS) in Verbraucherangelegenheiten bereits jetzt wirksam.
Artikel 14 dieser sogenannten „ODR-Verordnung“ verpflichtet seit dem 9. Januar 2016 jeden Online-Händler dazu,
• auf seiner Website einen Link
zur OS-Plattform einzurichten, der für Verbraucher leicht zugänglich ist und
• seine E-Mail-Adresse (zusammen mit dem Link) leicht zugänglich anzugeben.
Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Apotheken beispielsweise im Impressum und/oder in den AGBs ihres Online-Shops auf die OS-Plattform hinweisen. Dieser Hinweis kann folgendermaßen aussehen:
„Für außergerichtliche Beilegungen von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union eine Onlineplattform („OS-Plattform“) eingerichtet, an die Sie sich demnächst wenden können. Die Plattform finden Sie unter http.//ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse lautet: [E-Mail-Adresse des Shops eintragen].“
Noch funktioniert der Link auf die OS-Plattform nicht – voraussichtlich wird er ab dem 15. Februar 2016 zu öffnen sein. Dennoch besteht die Abmahngefahr schon jetzt, sodass der Hinweis in die Webseite eingepflegt werden sollte.
Deutsche
Regelungen: Keine Teilnahmepflicht
Das deutsche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, das voraussichtlich im April wirksam wird, soll den Rahmen für ein flächendeckendes Angebot zur Verbraucherschlichtung schaffen: Verbraucher und Unternehmer können künftig für Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen die Hilfe staatlicher oder privater und staatlich anerkannter Schlichtungsstellen in Anspruch nehmen. Damit wird der gerichtliche Rechtsschutz nicht beschränkt, sondern lediglich das Angebot der außergerichtlichen Streitbeilegung ergänzt.
Die Teilnahme an dem neuen Verfahren wird freiwillig sein. Unternehmer müssen dann auf ihrer Webseite und in ihren AGB klar und verständlich informieren, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teilnehmen oder nicht. Ausgenommen sind Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten.
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