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Öko-Dienstleistungen der Apotheken
Welche Steuer kommt auf die Tüte?
Derzeit führen viele Apotheken eine freiwillige Gebühr auf Plastiktüten ein, die Verbände empfehlen den Obolus zum Zweck des Umweltschutzes. Doch wie können die Centbeträge am besten verbucht werden? Der Verband Baden-Württemberg gibt Tipps.
Auch viele Apotheker wollen zum Ziel der Europäischen Union und des Bundesumweltministeriums beitragen, die Zahl der abgegebenen Plastiktüten erheblich zu senken. Der Handelsverband Deutschland hat mit Umweltministerin Barbara Hendricks ein Abkommen geschlossen, das in zwei Jahren 80 Prozent der Tüten kostenpflichtig sein sollen. Apotheker betrifft dieses Abkommen nicht direkt, doch wollen viele freiwillig ihren Beitrag leisten. Aber es tun sich einige praktische Fragen auf: Muss die Umsatzsteuer auf die Minimalbeträge abgeführt werden – und wie lassen sie sich am besten verbuchen?
„Es ist ein ganz normaler, zu versteuernder Artikel, bei dem die Umsatzsteuer anfällt“, sagt Frank Eickmann, Sprecher des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg. Sein Verband hat unter dem Motto „Wir packen's ohne Plastik“ eine Aktion gestartet, die Apothekern Materialien für die Einführung der Tüten-Gebühr an die Hand gibt. Und sogar mit den Abrechnungsfragen haben die Schwaben sich beschäftigt: Der Vorstand des Verbands hat nach einem Hinweis des Beirats diskutiert, wie Apotheker den Artikel in ihrem Warenwirtschaftssystem anlegen sollen.
Tüten als Dienstleistung
Es kam schnell zu einem Konsens: „Nach fünf Minuten haben alle gesagt, es ist besser, die Tüten als Dienstleistung anzulegen“, sagt Eickmann. Die unkonventionelle Empfehlung, sie nicht als Ware zu verbuchen, umgeht spätere Probleme: „Sonst verhaut sich der Apotheker seine Jahresstatistik“, so der Sprecher. Denn die vielen Minimalbeiträge würden den durchschnittlichen Warenwert stark sinken lassen. „Wenn der Apotheker da täglich 40 bis 50 Artikel à 10 Cent hat, rutscht ihm die Statistik in den Keller“, sagt Eickmann.
Steuerrechtlich hätte dies keine Relevanz, da die Umsatzsteuer in jedem Fall abzuführen ist: „Ein für Plastiktüten erhobenes Entgelt, dessen Höhe selbst durch jede Apotheke festgelegt werden kann, ist wie normaler Handverkaufsumsatz (Regelsteuersatz 19 Prozent) zu versteuern“, so der Verband in einem Hinweis an seine Mitglieder.
Für das EDV-System entspricht daher die Tüte einer Blutdruckmessung. Hierdurch verändert sich dann zwar die Dienstleistungsstatistik entsprechend. Aber die bei der Beratung beteiligten Apotheker waren sich einig, dass die Warenübersicht wichtiger sei.
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