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Bundesgerichtshof
Rabatt-Coupons von der Konkurrenz sind kein Tabu
Folgen für die Praxis
Das Urteil ist sicherlich auch auf Apotheken übertragbar – vorausgesetzt, es handelt sich um zulässige Rabatte. Das können nur solche sein, die sich nicht auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel beziehen bzw. an die Rezepteinlösung gekoppelt sind.
„Der BGH hat mit seiner Entscheidung nun Klarheit für Handel und Hersteller geschaffen“ kommentierte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, die Entscheidung, deren schriftliche Gründe allerdings noch nicht vorliegen. Doch er gibt zu bedenken, dass es weitreichende Folgen für die Praxis haben könnte: „Es könnte gut sein, dass zunächst der Wettbewerb um Kunden mit Gutscheinen der Konkurrenz angeheizt wird. Mittelfristig könnte die Folge aber auch sein, dass es Rabatt-Gutscheine im bisherigen Umfange nicht weiter geben wird, wenn Händler befürchten müssen, dass diese bei der Konkurrenz eingelöst werden.“, so Münker.
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