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Bundesgerichtshof
Rabatt-Coupons von der Konkurrenz sind kein Tabu
Verbraucher erhalten nur eine weitere Spar-Chance
Soweit Müller mit Aufstellern in seinen Filialen geworben habe, wende sich diese Werbung zudem gezielt an die eigene Kundschaft – und nicht an fremde. Die Verbraucher würden auch nicht daran gehindert, die Gutscheine dort einzulösen, wo sie sie ursprünglich bekommen haben. Vielmehr erhielten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei Müller zu erlangen. „Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, ist keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber“, so der BGH. Der Drogeriekette stehe es frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden.
Auch eine unlautere Irreführung konnte der BGH nicht erkennen. Die Werbung der beziehe sich eindeutig nur auf ihr eigenes Unternehmen. Aus Verbrauchersicht liege es fern, darin eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen zu sehen.
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