Streit um AEP-Skonti

Gericht deckelt Großhandelsrabatte

Berlin - 29.06.2016, 11:25 Uhr

Kein weiterer Nachlass: Aus Sicht des OLG Bamberg ist es der Wille des Gesetzgebers, dass Großhandelsrabatte gedeckelt sind. (Foto: DAZ)

Kein weiterer Nachlass: Aus Sicht des OLG Bamberg ist es der Wille des Gesetzgebers, dass Großhandelsrabatte gedeckelt sind. (Foto: DAZ)


Der Pharmagroßhändler AEP darf keine Preisnachlässe gewähren, die über seinen prozentualen Zuschlag von 3,15 Prozent hinausgehen – das „Fixum“ von 0,70 Euro pro Packung müsse stets erhoben werden, urteilte heute das OLG Bamberg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Seit Monaten streiten sich die Wettbewerbszentrale und der Pharmagroßhändler AEP, ob dessen Preispolitik wettbewerbs-, arzneimittel- und heilmittelwerberechtlich zulässig ist oder nicht. AEP hatte den Apotheken beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bis zu einem Herstellerabgabepreis (ApU) von 70 Euro einen Nachlass von 5,5 Prozent versprochen. Dieser setzte sich aus einem Rabatt von 3 Prozent und einem Skonto von 2,5 Prozent zusammen. Bei Rx-Präparaten über 70 Euro gewährte AEP 4,5 Prozent Nachlass – 2 Prozent Rabatt plus 2,5 Prozent Skonto. An dieser Praxis hatte sich die Wettbewerbszentrale gestört. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Aschaffenburg konnte sie mit ihrer Argumentation jedoch nicht punkten – Skonti seien eben keine Rabatte, und die 70 Cent, die dem Großhändler  pro Packung zustehen, seien eben gerade kein „Festzuschlag“, sondern eine Obergrenze, urteilten die Richter im Oktober 2015.

Die Wettbewerbszentrale zog in die nächste Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg „ist dieser Argumentation des verklagten Pharmagroßhändlers nicht gefolgt“, wie das Gericht soeben mitteilte. Nach Meinung des Gerichts setzt sich der Abgabepreis des Großhandels zusammen aus „dem Herstellerpreis, einem ‚Höchstzuschlag‘ hierauf von 3,15 Prozent (maximal 37,80 Euro) und einem ‚Festzuschlag‘ von 0,70 Euro“. Diesen „Festzuschlag“ sehe der Senat nach dem Willen des Gesetzgebers als „Fixum“ an, „der durch keine Art von Preisnachlässen reduziert werden“ dürfe, „sondern stets zu erheben sei“, zitiert die Mitteilung die Entscheidung des Gerichts.

Festbetrag ist Wille des Gesetzgebers

Es sei der Wille des Gesetzgebers, dem pharmazeutischen Großhandel „zur Sicherung einer angemessenen und flächendeckenden Belieferung der Apotheken einen als ‚Festbetrag‘ ausgestalteten Betrag zur Verfügung zu stellen“, heißt es zur Begründung. Daher sei lediglich der prozentuale Zuschlag der Preisdisposition des Großhandels unterworfen. Der Großhändler sei verpflichtet, die 70 Cent „stets und in vollem Umfang“ zu erheben. Auch Skonti dürfen aus den 70 Cent nicht gewährt werden, bei ihnen handle es sich letztlich um eine „besondere Art des Preisnachlasses“.

Da die Frage, ob die Gewährung von Skonti und Rabatten über den Betrag von 3,15 Prozent des ApU hinaus rechtens ist, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das OLG Bamberg die Revision gegen sein Urteil zugelassen.


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4 Kommentare

Wunsch nach Klarheit

von Daniel Draginsky am 29.06.2016 um 20:23 Uhr

Wann entscheidet endlich mal ein Gericht darüber, dass der Hersteller keine Rabatte, Boni hohe Skonto auf den ApU gewähren darf? Solange der ApU kontinuierlich nicht eingehalten wird, kann der Großhandel auch nochmehr Rabatte als die 3,15 % Prozent gewähren . Wäre der ApU endlich gerichtlich festgezurrt, bräuchte man sich über Rabattgewährungen, seien sie offen oder verdeckt keine Gedanken mehr machen. Eigentlich steht alles im Gesetz, doch findige "Gutachter" finden immer wieder fadenscheinige Argumente dafür, daß Rabatte in der Handelsstufe Großhändler/Großhändler bzw. Hersteller/Großhändler erlaubt seien. Richter, Staatsanwälte und Politik folgen diesen Argumenten auch noch. Warum glaubt denn keiner mehr daran, dass die Erde eine Scheibe ist? Dafür finden sich bestimmt auch "glaubhafte" Argumente. Es wird Zeit, dass rechtliche Vorgaben eingehalten werden und zwar von allen. Leider traut sich niemand an die wahren "Täter" heran. Wenn jeder ApU für Rx eingehalten werden würde, bräuchte man sich über Rabatte keine Gedanken mehr machen. Denn dann wäre keine Luft mehr dafür da. Solange Hersteller ihren ApU unterlaufen können, scheint dieser zu hoch angesetzt. Eine flächendeckende Senkung des ApU statt versteckte oder offene Rabatte und der Arzneimittelpreis könnte sinken. Es gäbe dann vielleicht nicht mehr so viele pharmazeutische Großhändler, da bei einer echten Marge von 3,15 % bzw. max 37,80 € nur ein Großhändler zwischen Hersteller und Apotheker tragbar wäre, doch das wäre für das System sicherlich besser. Die Kassen müssten dann aber auch die Einsparungen an die Mitglieder weitergeben und nicht den eigenen Verwaltungsapparat finanzieren. Also, es gibt viel zu tun, ich gebe nicht auf.

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Ja prima,

von Bernd Jas am 29.06.2016 um 16:40 Uhr

...so wird ein ellefantöser Bärendienst nach dem anderen durch das morsche Glasknochengerüst der Apotheken gejagt.

3%-Deckelung
Krankenkassenabschlag
Isoprop-Verdünnungsverbot
RX-Versandhandel inclusive -
EU-Puderzucker für Mock Dorris
Substitutionsausschlussliste
Rabattverträge
Rabattverbote
Selbstzerwaltung
8,35 all and all inclusive
0,26 BTM-Geb. all and all inclusive
Ausschreibungen mit totalem Lohnverlust und Verwurfpleitentechnik
Nullretaxlegitimation
Blähqualifizierung
Medikationsplan-HiWi-Proklamation
Zuzahlungsinkasso für umme
Defekten- und Import-Defektenverwaltung mit vier jähriger Aufbewahrungsfrist
Plausi-ApBetrO´s-Doku
QMS
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HiMi-PG
Pidana
EUGH
ABDA(GE)
GDPDU

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AW: Vergessen

von Reinhard Rodiger am 29.06.2016 um 18:32 Uhr

...hast Du den "Dienst am Volk" und den sonstigen Weihrauch.
Wer bekommt denn wirklich 8,35????

Fixhonorar

von Reinhard Rodiger am 29.06.2016 um 11:49 Uhr

Sind nicht auch unsere 8,35 ein Fixhonorar? Nach der vom Gericht angeführten Logik darf dies nicht durch Rabatte unterschritten werden. Wer klagt auf Gleichbehandlung?

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