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Selbstverwaltung
BMG plant doch keine allzu strenge KBV-Aufsicht
Keine Haushaltsgenehmigung mehr
DAZ.online liegt nun aber ein Referentenentwurf vor, in dem das BMG auf zahlreiche scharfe Kontrollmaßnahmen, die es ursprünglich angekündigt hatte, verzichtet. Ein Beispiel: Das Recht der KBV-Vertreterversammlung, den Vorstand abzuwählen, sollte ausgeweitet werden. Nun soll dies nur in „definierten begründeten Fällen“ möglich sein. Komplett gestrichen wurde ein Genehmigungsvorbehalt für den Haushalt der Selbstverwaltungsorgane durch das BMG. Das Ministerium hatte ursprünglich darüber nachgedacht, alle Haushalte der KBV genehmigen zu wollen.
Ebenso hatte das BMG geplant, dass die Verbände eine Innenrevision durchführen und dem Ministerium über die Ergebnisse berichten müssen. Auch diese Klausel ist aus dem Entwurf herausgefallen. Nunmehr soll die Innenrevision dem BMG nur noch bei festgestellten Verstößen berichten.
Zwangs- und Bußgelder sollen weiterhin geprüft werden
Entschärft wurde auch das Weisungsrecht für Fragen der Rechtsauslegung. Das BMG wollte den Spitzenverbänden in der Selbstverwaltung vorgeben, wie Rechtsfragen auszulegen sind. Diese Hinweise und Konkretisierungen will das BMG jetzt aber nur noch auf Verwaltungsaufgaben beschränken. Die Kernaufgaben der Verbände im Versorgungsgeschehen sind somit ausgenommen.
Ganz harmlos ist das geplante Gesetz allerdings nicht: Es bleiben zahlreiche Möglichkeiten, mit denen das BMG Druck auf den GKV-Spitzenverband, die KBV und andere Verbände ausüben kann. So ist im Referentenentwurf weiterhin enthalten, dass das BMG die Einführung von Zwangs- und Bußgeldern prüfen möchte.
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