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Acht weitere Wirkstoffe, darunter der Gerinnungshemmer Phenprocoumon, dürfen ab 1. August in der Apotheke nicht mehr ausgetauscht werden. Denn dann tritt die zweite Tranche der Substitutionsausschlussliste in Kraft. Der G-BA hatte sie im April beschlossen.
Die Substitutionsausschlussliste wird länger. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte den entsprechenden Beschluss über die zweite Tranche am Freitag im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit diesmal ausreichend Zeit ist, die Apothekensoftware auf die Neuerungen vorzubereiten und damit ein Chaos wie beim Inkrafttreten der ersten Tranche vermieden wird, wurde bereits im Vorfeld festgelegt, dass die neuen Regelungen frühestens vier Wochen nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
Opioide, Antiepileptika und Phenprocoumon
Ab 1. August gilt zusätzlich für folgende Arzneimittel ein Substitutionsverbot in der Apotheke:
- die Opioide Buprenorphin (Pflaster), Oxycodon (Retardtabletten) sowie Hydromorphon (Retardtabletten), soweit sie eine unterschiedliche Applikationshöchstdauer bzw. -häufigkeit aufweisen,
- die Antiepileptika Phenobarbital (Tabletten), Primidon (Tabletten), Carbamazepin (Retardtabletten) und Valproinsäure (Retardtabletten) sowie
- der Vitamin-K-Antagonist Phenprocoumon (Tabletten).
Die zweite Tranche umfasst laut dem G-BA-Vorsitzenden Josef Hecken Wirkstoffe aus Therapiefeldern, für die bei der ersten Tranche keine abschließende Prüfung möglich war. Den Wunsch nach der Aufnahme weiterer Wirkstoffe sowie Bedenken – etwa weil das Aut-idem-Kreuz zu wenig genutzt werde – hatten Patientenvertreter vorgetragen.
Kein generelles Austauschverbot für Opioide
Im Stellungnahmeverfahren für eine Aufnahme in die Liste wurden weitere Wirkstoffe vorgeschlagen.So wurden etwa Inhalativa zur Behandlung von Asthma bronchiale/COPD und Dermatika zur Behandlung der Psoriasis geprüft. Für sie sah der G-BA die Kriterien für die Notwendigkeit eines generellen Aut-idem-Verbots jedoch letztlich als nicht erfüllt an.
Auch der Forderung, alle starken Opioide mit einem Substitutionsverbot zu belegen, erteilte man eine Absage. Dies hatte unter anderem die Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin gefordert. Man könne für Morphin, Fentanyl, Tilidin und Tramadol in den Fachinformationen keine Anhaltspunkte finden, nach denen geringfügige Änderungen der Dosierung oder der Konzentration zu klinisch relevanten Veränderungen von Wirkungen oder zu schweren Nebenwirkungen führen, so die Begründung des G-BA.
In seinen „Tragenden Gründen“ zu dem Beschluss betont der G-BA erneut, dass Patienten-individuell begründete Beeinträchtigungen nicht die Aufnahme eines Wirkstoffs in die Substitutionsausschlussliste rechtfertigen.
7 Kommentare
Phenprocoumon
von Dr Schweikert-Wehner am 05.07.2016 um 8:50 Uhr
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AW: Seit 2007...
von Bernd Jas am 05.07.2016 um 12:43 Uhr
AW: Zustimmung: Keine pharmakokinetischen Gründe
von Andreas P. Schenkel am 05.07.2016 um 19:18 Uhr
aut idem
von Karl Friedrich Müller am 05.07.2016 um 8:48 Uhr
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Arme Patienten
von Bernd Jas am 04.07.2016 um 18:45 Uhr
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AW: BTM Notfalldepot
von Andreas Grünebaum am 04.07.2016 um 18:56 Uhr
AW: AW: BTM Notfalldepot
von Bernd Jas am 05.07.2016 um 12:06 Uhr
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