Rabattverträge

Tag der Bestellung oder Abgabe – was gilt?

Stuttgart - 06.07.2016, 13:15 Uhr

Gibt die Apotheke kein Rabatt-Arzneimittel ab, darf die immer noch Krankenkasse retaxieren. (Foto: DAP)

Gibt die Apotheke kein Rabatt-Arzneimittel ab, darf die immer noch Krankenkasse retaxieren. (Foto: DAP)


Retaxation und beide haben Recht?

Der Apotheker hatte doch aber auf Rabattvereinbarungen geprüft. Allerdings am Tag der Bestellung und nicht erneut am Tag der Abgabe. Mittlerweile waren Verträge in Kraft getreten, die Aclasta® des Importeurs Abacus als rabattbegünstigtes Arzneimittel auswiesen. Diese Neuerung wurde im Zuge der Abholschein-Auflösung nicht angezeigt.

Nun kann die Barmer GEK nicht wissen, dass die Arzneimittelbestellung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte. Auf den ersten Blick spricht sie die Nullretaxation somit gerechtfertigt aus. Gleichermaßen handelte die Apotheke rechtens – legt man § 4 Absatz 2 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung nach §129 Absatz 2 SGB V zugrunde: „Die Apotheke hat vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V („rabattbegünstigtes Arzneimittel“) besteht, wenn… das rabattbegünstigte Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung verfügbar ist.“

Der Gesetzestext nennt hier den Zeitpunkt der Vorlage des Rezeptes – nicht der Abgabe des Arzneimittels an den Patienten. Welches Gesetz gilt  also „mehr”? Und wie kann man diese Situation vielleicht noch heilen? Denkbar wäre ein zusätzlicher, handschriftlicher Vermerk auf der Verordnung, wann der Patient das Rezept vorgelegt hat. Jegliche Änderungen muss der Apotheker mit Datum und Unterschrift bestätigen. Als Nachweis könnte die Apotheke den  Lieferschein mit dem entsprechenden Bestelldatum vorweisen. 

Die Barmer GEK scheint diesem Prozedere nicht vollkommen abgeneigt. Gegenüber DAZ.online äußerte sich die Krankenkasse auf den unterbreiteten Vorschlag zur Heilung: „Bei der Überprüfung einer Retaxation, in der von Ihnen geschilderten Fallkonstellation (Bestellung vor Inkrafttreten des Rabattvertrages), tragen ein entsprechender Vermerk auf dem Rezept sowie die Vorlage entsprechender Belege zu einer schnellen Klärung des Sachverhaltes bei. Hierbei wird jeder Einzelfall individuell geprüft. Sofern der Sachverhalt nachvollziehbar ist und belegt werden kann, wird die Retaxation im Einspruchsverfahren zurückgenommen.”

Diesen Weg geht die betroffene Apotheke wohl derzeit. 

Wie vermeiden Apotheken nun künftig derartige Retaxationen? Das Deutsche Apotheken Portal (DAP) empfiehlt, bei Abgabe des Arzneimittels unbedingt nochmals auf bestehende Rabattverträge zu prüfen. 



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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