Rabattverträge

Tag der Bestellung oder Abgabe – was gilt?

Stuttgart - 06.07.2016, 13:15 Uhr

Welcher Tag ist ausschlaggebend bei Rabattverträgen zu Arzneimitteln? (Foto:  Brian Jackson / Fotolia)

Welcher Tag ist ausschlaggebend bei Rabattverträgen zu Arzneimitteln? (Foto:  Brian Jackson / Fotolia)


Rabattbegünstigte Arzneimittel sind vorrangig abzugeben. Missachten Apotheker Rabattverträge, droht eine Nullretaxation. Welches Datum ist maßgeblich für die Rabattvereinbarung? Das der Verordnung oder das der Arzneimittel-Bestellung? Oder das der Abgabe an den Patienten? Zehn Tage können über Wohl und Wehe entscheiden – wie dieser Retax-Fall zeigt.

Tag der Bestellung oder Abgabe – was gilt?

Das Image des Rezeptes: Der Apotheker bestellte das Original-Arzneimittel, da kein Import verordnet war (Foto: DAP)

Nicht immer fällt das Datum der Bestellung eines Arzneimittels unweigerlich mit dem der Abgabe in der Apotheke zusammen. Zwischen diesen beiden Vorgängen liegen teilweise Tage. Insbesondere hochpreisige Arzneimittel sind nicht standardmäßig in der Apotheke vorrätig. In der Regel gelingt es dem Apotheker jedoch innerhalb weniger Stunden, die benötigten Arzneimittel zu besorgen – häufig holt der Patient diese dann allerdings erst Tage später ab.

Nun kann in dieser Zeit bei den Rabattverträgen viel passieren.

24.03.2015 – Der Tag der Bestellung: Eine Verordnung über Aclasta® Infusionslösung N1 100 ml zulasten der Barmer GEK, einer Ersatzkasse, wird am Tag der Rezept-Ausstellung in der Apotheke vorgelegt. Nicht vorrätig, bestellt der Apotheker das Arzneimittel. Und zwar das Originalpräparat von Novartis Pharma, da weder ein Import verordnet ist noch Rabattverträge angezeigt werden.

02.04.2015 – Der Tag der Abholung: Dieses Datum druckt der Apotheker korrekt auf das Rezept. Der Tag der Arzneimittelabgabe muss  auf der Verordnung angegeben sein – so regelt es der Arzneiversorgungsvertrag zwischen vdek und DAV in § 10 „Allgemeine Bestimmungen zur Abrechnung”. 

Die Barmer GEK retaxiert auf Null. Begründung: „Es erfolgte keine Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels”. Missachtung geltender Rabattbestimmungen dürfen voll abgesetzt werden – daran ändert auch der § 3 des neuen Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V nichts, der am 1. Juni  2016 in Kraft trat. Im konkreten Fall beläuft sich der Schaden für die Apotheke auf einen dreistelligen Betrag: 548,14 Euro. 

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Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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