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Die Preiswerbung für OTC hat ihre Tücken. Den eigenen Preis dem „einheitlichen Abgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“ gegenüberzustellen, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs wettbewerbsrechtlich unzulässig. Zumindest dann, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass die Apotheke der Krankenkasse auf diesen Preis noch fünf Prozent Rabatt zu gewähren hat.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits im März in einem
Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen eine Apotheke zugunsten der
Wettbewerbshüter entschieden: Wirbt eine Apotheke in einer Werbebroschüre für
ein Produkt mit einem herausgestellten Preis, einer prozentualen Preisersparnis
und einem durchgestrichenen Preis, ist dies unzulässig, wenn der
durchgestrichene Preis in einem Sternchenhinweis lediglich als „einheitlicher
Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“ erklärt wird. Nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.
Schon die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Braunschweig, hatte die Werbung in dieser Form für unzulässig befunden. Und der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil. Denn: Der in der Werbung verwendete höhere Preis bezieht sich auf die Lauertaxe. Tatsächlich ist der den Krankenkassen zu berechnende endgültige Abgabepreis aber aufgrund des Rabatts, den Apotheken den Kassen auf OTX gewähren müssen (§ 130 Abs. 1 SGB V), um fünf Prozent niedriger als der in der Werbung genannte Preis. Dass der Rabatt nur bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen anfalle, ändere an der Irreführung nichts, erklärte schon das Berufungsgericht. Denn der Verbraucher, der die Arzneimittel in der Apotheke sofort bezahlen müsse, rechne auch damit, dass der bei sofortiger Zahlung durch die Krankenkassen geltende Preis angegeben ist.
Kein Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze
Der Bundesgerichtshof betont, dass er die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur daraufhin überprüfen könne, ob dieses bei seiner rechtlichen Würdigung „gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat“. Und das ist aus Sicht der Karlsruher Richter nicht der Fall. Insbesondere erweise sich die Annahme nicht als erfahrungswidrig, der Betrachter verstehe die Erklärung zum durchgestrichenen Preis so, dass dieser Preis derjenige ist, den die Kassen im Falle ihrer Einstandspflicht zu zahlen haben.
Somit sei der in der Werbung genannte „Statt“-Preis um fünf Prozent überhöht und damit irreführend. Diese Irreführung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Sie sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, so das Gericht.
Die Wettbewerbszentrale hatte sich sicher etwas mehr von dem Urteil erhofft – nämlich eine Klärung, ob der Vergleich mit dem Krankenkassenverrechnungspreis generell zulässig ist oder nicht. Doch damit hat sich der Bundesgerichtshof nicht auseinandergesetzt – er musste es schlicht nicht.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2016, Az.: I ZR 31/15
1 Kommentar
gaga
von Karl Friedrich Müller am 19.08.2016 um 10:02 Uhr
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