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Urteil zu Verkehrssicherungspflichten
Kundin stürzt in Apotheke - kein Schadenersatz
Im Winter kann der Fußboden in der Offizin schon mal rutschig sein. Was muss die Apotheke tun, um Kunden vor einem Sturz zu bewahren? Das Amtsgericht München hat nun klargestellt: Eine Apotheke treffen jedenfalls geringere Verkehrssicherungspflichten als beispielsweise Kaufhäuser, in denen mehr Publikumsverkehr herrscht.
Wer ein Geschäft betreibt, setzt damit in gewisser Weise auch eine Gefahrenquelle für seine Kunden. Wenn im Supermarkt ein Joghurt runterfällt, besteht das Risiko, dass ein Kunde, der gezielt einen bestimmten Frischkäse im Kühlregal sucht, das Malheur übersieht und ausrutscht. Die Geschäfte müssen daher Personal haben, das ein waches Auge hat und die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Allerdings: Selbst in Kaufhäusern und Supermärkten kann nicht jeder potenziellen Gefahr vorgebeugt werden. Haften müssen die Ladenbesitzer erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter – etwa die Gesundheit – anderer verletzt werden.
Doch wie weit gehen diese sogenannten Verkehrssicherungspflichten in einer Apotheke? Mit dieser Frage musste sich unlängst das Amtsgericht München auseinandersetzen. Was war geschehen?
Eine Kundin – die Klägerin – hatte 2015 an einem winterlichen Februar-Tag eine Apotheke betreten. In deren Eingangsbereich befanden sich zwei Fußmatten mit einer Lauflänge von jeweils circa 1,40 m. Eine davon war etwas gröber und lag vor der Eingangstür. Die andere war etwas feiner und befand sich im Innenbereich. Vor den HV-Tischen lagen keine Fußmatten. Auch Warnschilder hinsichtlich einer etwaigen Rutschgefahr waren nicht aufgestellt. Doch eine Reinigungskraft reinigte zu diesem Zeitpunkt den Boden.
Die Klägerin begab sich zur Beratung an einen HV-Tisch. Als sie für einen Blick auf den Computer um die Theke herumgehen wollte, fiel sie hin, stürzte auf ihren rechten Arm und verletzte sich am Ellenbogen. Zudem wurde eine Fraktur mit Gelenkbeteiligung festgestellt. Die Klägerin musste operiert werden und war dann sechs Wochen arbeitsunfähig.
Die Klägerin behauptet, dass sie wegen des feuchten Fußbodens ausgerutscht sei und verlangte von dem Apotheker Schadenersatz, unter anderem, weil sie ihren Haushalt nicht allein führen konnte. Zudem beanspruchte sie ein Schmerzensgeld von mindestens 1500 Euro. Bei der Berechnung räumte sie ein, dass sie für den Unfall zur Hälfte selbst die Schuld trage.
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