Urteil zu Verkehrssicherungspflichten

Kundin stürzt in Apotheke - kein Schadenersatz

Berlin - 15.09.2016, 15:00 Uhr

Ein solches Schild muss eine Apotheke in ihrer Offizin nicht unbedingt aufstellen. Jedenfalls dann nicht, wenn die Witterung winterlich ist und die Auslagen nicht zu spannend sind. (Foto: Sir Oliver / Fotolia)

Ein solches Schild muss eine Apotheke in ihrer Offizin nicht unbedingt aufstellen. Jedenfalls dann nicht, wenn die Witterung winterlich ist und die Auslagen nicht zu spannend sind. (Foto: Sir Oliver / Fotolia)


Kein ablenkendes und sturzgefährdendes Sortiment in der Apotheke

Doch die Klage scheiterte vor dem Amtsgericht. Das Gericht verneinte einen Schadensersatzanspruch, weil der Apotheker keine (vor-) vertragliche Schutzpflicht verletzt habe. Zwar treffe den Beklagten eine Schutzpflicht für seine Kunden, die das Gebot umfasst, Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht zu verletzen.

Bei der Bestimmung der an diese Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen sei aber zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden könne. „Es sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind“, heißt es im Urteil.

Eine Apotheke, so das Gericht weiter, treffen geringere Verkehrssicherungspflichten als zum Beispiel Kaufhäuser oder sonstige Einrichtungen mit großem Publikumsverkehr. Denn in Apotheken herrsche regelmäßig kein Publikumsandrang, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränke. Zudem gingen von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen aus. Und: Das Warensortiment einer Apotheke rufe regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervor.

Eine gewisse Feuchtigkeit ist im Winter hinzunehmen

Letztlich stellt das Gericht fest, dass Besucher eines Geschäfts im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen müssen. Eine Feuchtigkeit des Fußbodens lasse sich nämlich in einem solchen Falle auch durch häufiges Aufwischen niemals ganz beseitigen. Bevor er trocken werden kann, haben bereits die nächsten Kunden Feuchtigkeit hineingetragen. „Deshalb kann lediglich ein Aufwischen in angemessenen Zeiträumen gefordert werden“. Dass dies geschah, daran zweifelten die Richter nicht. 

Dass es keine Fußmatten vor dem HV-Tisch gab, sieht das Gericht auch nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Denn dort bestehe gerade keine erhöhte Ausrutschgefahr.

Unschädlich sei es auch gewesen, dass der Apotheker kein Warnschild aufgestellt hatte. Mit einer Rutschgefahr beim Betreten eines Geschäfts müsse im Winter immer gerechnet werden. Der Besucher sei hier zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Überdies: Die Anwesenheit der Reinigungskraft habe einen ähnlich warnenden Effekt wie das Aufstellen eines Hinweisschildes gehabt. 

Und so ging der Rechtsstreit für die Apotheke glimpflich aus. Das Urteil ist bereits rechtskräftig,

 Amtsgericht München, Urteil vom 24.Juni 2016, Az.: 274 C 17475/15 - rechtskräftig



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Verkehrssicherungspflichten einer Apotheke gehen nicht so weit wie die anderer Geschäfte mit hohem Publikumsverkehr

Wie sicher muss die Offizin sein?

Rutschgefahr in der Apotheke

Was müssen Apotheker im Winter beachten?

Wenn der Chef die Putzkraft sparen will

Müssen Angestellte in der Apotheke putzen?

Grundstückseigentümer haften – aber nicht für leichtfertige Passanten

Vorsicht bei Schnee und Eis

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.