Rezeptsammlung im Supermarkt

Pick-up-Stellen sind kein Selbstläufer

Berlin - 17.11.2016, 17:15 Uhr

Pick-up-Stellen von Apotheken und ihre Abgrenzung zu Rezeptsammelstellen sind unter Juristen umstritten. (Foto: Sebra / Fotolia)

Pick-up-Stellen von Apotheken und ihre Abgrenzung zu Rezeptsammelstellen sind unter Juristen umstritten. (Foto: Sebra / Fotolia)


Ein Kollegin klagt, die Aufsicht wird aktiv

Daran störte sich zunächst eine Mitbewerberin. Nach erfolgloser Abmahnung leitete sie ein Eilverfahren ein, mit dem sie letztlich vor dem OLG Hamm Erfolg hatte. Dieses entschied, dass es sich um eine nicht genehmigte Rezeptsammelstelle handele. Daran ändere auch das Vorliegen einer Versandhandelserlaubnis nichts. Denn die Arzneimittelabgabe erfolge nicht im Versand, sondern per Boten oder in der Apotheke. Der Verordnungsgeber habe 2012 in § 24 ApBetrO Abs. 4 Satz 2 für Rezeptsammelstellen bestimmt, dass die bestellten Arzneimittel entweder in der Apotheke abgeholt oder im Wege der Botenzustellung ausgeliefert werden müssen – genau wie es hier der Fall sei. Entsprechend müssten die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts nun in einem anderen Lichte gesehen werden.

Vertriebskonzept umgestellt

Von einer unzulässig betriebenen Rezeptsammelstelle ging auch die Aufsichtsbehörde aus, die die Herner Apothekerin im Februar 2015 erstmals mit dieser Auffassung konfrontierte. Doch die Pharmazeutin ließ sich nicht so schnell kleinkriegen und stellte ihr Konzept nach dem Urteil des OLG um. Ab Juni 2015 konnten die Kunden zwischen Lieferung der bestellten Medikamente durch den Botendienst der Klägerin oder Versand durch einen externen Dienstleister wählen. Den (kostenfreien) Botendienst offerierte sie nur innerhalb von Herne und nur montags bis freitags. Das Versandangebot über einen Dienstleister galt für Bestellungen über die Stadtgrenze hinaus. Dafür fielen für ein Päckchen mit bis zu einem Kilo Gewicht 4,95 Euro Versandkosten an, für schwerere Pakete 20 Euro.

Zivilgericht überzeugt, Aufsicht bleibt aber hart

Doch auch diese Umstellung überzeugte die Aufsicht nicht. Sie erließ im Oktober 2015 eine Ordnungsverfügung, mit der sie der Apothekerin untersagte, ihre Einrichtung ohne Erlaubnis weiter zu unterhalten. Zudem sei sie unverzüglich abzubauen.

Einen weiteren Monat später wollte die Mitbewerberin, die das Urteil des OLG Hamm erwirkt hatte, ein Ordnungsgeld gegen die Herner Apothekerin festsetzen lassen. Schließlich stand der Aufsteller noch immer. Das allerdings wies das angerufene Zivilgericht zurück. Mit dem neuen Betriebskonzept verstoße die Apothekerin nicht mehr gegen das im Urteil ausgesprochene Unterlassungsgebot.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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